EuGH zum Urheberrecht: YouTube haftet noch nicht für seine Nutzer

22.06.2021

Wenn Nutzer von Online-Plattformen Urheberrecht verletzen, muss die Plattform dafür nicht haften - jedenfalls noch nicht, wie der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden hat. Die Rechtslage könnte in Zukunft gleichwohl anders aussehen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Plattformen wie YouTube zum gegenwärtigen Stand des Unionsrechts regelmäßig nicht für Urheberrechsverletzungen ihrer Nutzer haften müssen (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 "Youtube"und C-683/18 "Cyando").

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) zwei Fälle zur Entscheidung vorgelegt: Ein Musikproduzent ging gegen die Videoplattform Youtube und den Mutterkonzern Google vor, weil Nutzer bereits im Jahr 2008 Tonträger ohne seine Erlaubnis hochgeladen haben sollen. An den Tonträgern soll der Produzent Rechte haben. Im zweiten Fall wehrte sich die Wissenschaftsverlagsgruppe Elsevier ebenfalls vor deutschen Gerichten dagegen, dass auf der Sharehosting-Plattform "Uploaded" von Cyando mehrere Werke eingestellt wurden, an denen ausschließlich der Verlag die Rechte hält. Auch hier soll das Ganze nach Gerichtsangaben ohne die Erlaubnis des Verlags auf die Plattform gelangt sein.

Maßgeblich für die Entscheidung war nun, ob seitens der Betreiber von Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattformen eine "öffentliche Wiedergabe" von geschützten Inhalten im Sinne der Richtlinie 2001/29 gegeben ist. Das hat der EuGH indes verneint. Etwas anderes könne aber dann gelten, wenn die Plattform über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beitrage, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, so der EuGH. Weiterhin stellte der EuGH fest, dass Plattfrombetreiber bei Kenntnis von Urheberrechtsverstößen hiergegen vorgehen müssten.

Künftig neue Regeln - und schnellere Urteile?

Etwas anderes könnte sich gleichwohl aus der umstrittenen Richtlinie 2019/790 ergeben, welche vorliegend aber noch keine Anwendung fand. Diese wurde erst kürzlich in Deutschland umgesetzt. Julia Dönch, Rechtsanwältin und Partnerin bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, erklärt: "Die neuen Regelungen verpflichten Betreiber von Upload-Plattformen unter anderem dazu, für die von den Nutzern hochgeladenen Werke die Zustimmung für die öffentliche Wiedergabe von deren Rechteinhabern einzuholen. Dies kann zum Beispiel über den Abschluss von Lizenzverträgen erfolgen."

Das Urteil zeige, dass Rechteinhaber bisher einen langen Atem haben müssen, so Dönch: "Das strittige Video wurde im Jahr 2008 auf YouTube hochgeladen, das erstinstanzliche Urteil erging am 3. September 2010. Am 13. September 2018 setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH verschiedene Vorlagefragen vor. Mit dem heutigen EuGH-Urteil liegt der Ball wieder beim BGH." Auf Grundlage des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) könne es bei Urheberrechtsverletzungen über Plattformen jedoch zukünftig schneller zu Urteilen kommen.

Weiter meint Dönch: "Mit dem UrhDaG werden Betreiber von Upload-Plattformen seit dem 7. Juni 2021 in größerem Umfang für die Verbreitung urheberrechtsverletzender Inhalte über die Upload-Plattformen in die Verantwortung genommen. Diese gesetzlichen Neuregelungen waren erforderlich, um das Urheberrecht für das digitale Zeitalter besser zu rüsten."

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zum Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45267 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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