BVerwG: Verbot von Parkplätzen für Norderney-Besucher aufgehoben

von plö/ LTO-Redaktion

17.09.2010

Das BVerwG hat der Revision der Norddeicher Schiffswerft GmbH stattgegeben, die auf Erteilung eine Baugenehmigung für Kfz-Stellplätze klagt. Zugute kommen könnte dies den Gästen der Inseln Juist und Norderney, die mit Fähren übersetzen und ihr Kraftfahrzeug auf dem Festland stehen lassen wollen.

Die Bootslagerhalle der Schiffswerft steht im Sommer leer. Deshalb beantragte die Betreibergesellschaft eine Baugenehmigung zur Nutzung der Halle als Parkhaus und der sich daran anschließenden Freifläche als Parkplatz. Somit hätten die Gäste der Inseln Juist und Norderney ihr Auto auf dem Festland stehen lassen können, wenn sie mit Fähren übersetzen.

Sowohl das Verwaltungsgericht Oldenburg als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hatten jedoch das Bauvorhaben als unzulässig angesehen. Die Richter des OVG Lüneburg ließen dabei offen, ob das Vorhaben dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen sei.

Im Innenbereich sei es schon seiner Art nach unzulässig. Die im Hafengebiet bereits vorhandenen Parkplätze parallel zu den bestehenden Straßen seien nach Anordnung und Zahl mit dem Vorhaben der Klägerin nicht vergleichbar. Selbst wenn das Vorhaben in den vorhandenen Parkplätzen ein Vorbild fände, sei es unzulässig, da ernstlich zweifelhaft sei, ob die Straßen im Hafengebiet das zusätzliche Verkehrsaufkommen ohne Weiteres bewältigen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das vorinstanzliche Urteil aufgehoben (BVerwG, Urt. v. 16.09.2010, Az. 4 C 7.10) und die Sache an das OVG zurückverwiesen. Die Ausführungen zum Innenbereich verstießen gegen Bundesrecht. Anordnung und Zahl der im Hafengebiet vorhandenen Parkplätze seien kein zulässiger Vergleichsmaßstab, um zu beurteilen, ob das Vorhaben der Klägerin seiner Art nach ein Vorbild habe.

Auch die Zweifel des OVG an der Aufnahmekapazität der Zufahrtstraßen reichen nicht aus, um die Baugenehmigung zu versagen. Dafür muss vielmehr feststehen, dass das Verkehrsaufkommen die Kapazität der Straßen, und zwar nicht nur in Spitzenzeiten, sprengen würde. Dies sei gegebenenfalls durch das OVG zu klären.

Zitiervorschlag

BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1492 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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