Das BVerwG hat eine Nürnberger Regelung gekippt, nach der Grabsteine nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt worden sein müssen. Die Friedhofssatzung der Stadt beeinträchtige die Berufsausübungsfreiheit von Steinmetzen, entschied das Gericht am Mittwoch.
Steinmetzen könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht zugemutet werden, nachweisen zu müssen, dass die Grabmale "nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit" produziert wurden (Urt. v. 16.10.2013, Az. BVerwG 8 CN 1.12).
Zwar stehe die bundesverfassungsgerichtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) der Nürnberger Bestattungs- und Friedhofssatzung nicht entgegen. Diese Satzung besagt, dass die Verwendung von Grabmalen, die unter ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden, von den Steinmetzen ausgeschlossen werden muss. Dies schränke jedoch die Berufsausübungsfreiheit der Steinmetze ein.
Außerdem erlaube Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung.
dpa/age/LTO-Redaktion
BVerwG zur Berufsausübungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9830 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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