Das BVerwG hat am Donnerstag die Klage eines Journalisten abgewiesen, der Zugang zu sämtlichen, ungeschwärzten Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes über Adolf Eichmann gefordert hatte. Hiergegen sprächen tragfähige Geheimhaltungsgründe.
Das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) begründet das Vorliegen fachgesetzlicher Versagungsgründe damit, dass nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens vor dem Fachsenat die Vorlage der Unterlagen bereits rechtmäßig verweigert wurde. Daraus könne im Hauptsacheverfahren in der Regel auf berechtigte Geheimhaltungsgründe geschlossen werden (Urt. v. 27.06.2013, Az. 7 A 15.10).
Dies gelte jedenfalls dann, wenn die im Hauptsacheverfahren angeführten fachgesetzlichen Versagungsgründe sich von denjenigen Gründen, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, in der Sache nicht unterschieden. So stehe die Sachlage hier.
age/LTO-Redaktion
BVerwG sieht fachgesetzliche Versagungsgründe: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9031 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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