Für die Leipziger Richter besteht ein entscheidender Unterschied zwischen begrenzt dienstfähigen und teilzeitbeschäftigten Beamten. Letztere könnten über ihre Arbeitszeit nämlich selbst entscheiden und notfalls wieder in Vollzeit arbeiten. Diese Wahl hätten gesundheitlich Eingeschränkte nicht. Daher müssten letztere eine bessere Besoldung erhalten, so das BVerwG.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in Vollzeit arbeiten kann, muss besser besoldet werden als freiwillig Teilzeitbeschäftigte. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag. Begrenzt dienstfähige Beamte seien durch das Alimentationsprinzip aus Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) geschützt. Anders als Teilzeitbeschäftigte verzichteten sie nicht freiwillig auf Abstriche (Urt. v. 27.03.2014, Az. 2 C 50.11.).
In Leipzig stritt eine verbeamtete Lehrerin, die aus gesundheitlichen Gründen nur 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit ableisten kann. Sie erhielt bisher 60 Prozent der vollen Besoldung, genauso wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter Beamter. Das Land Baden-Württemberg schließt durch eine sogenannte "Aufzehrungsregelung" die Zahlung eines grundsätzlich vorgesehenen Zuschlags für begrenzt Dienstfähige aus. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG, stellte das BVerwG klar, und erklärte die Aufzehrungsregelung für unzulässig.
Das Alimentationsprinzip bilde die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen könne, so das Gericht. Dadurch solle rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit geschaffen werden. Hierauf könne man auch verzichten, indem man seiner Tätigkeit in Teilzeit nachkomme. Solchen Beamten sei aber auch möglich, wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückzukehren. Diese Wahl habe der begrenzt Dienstfähige nicht. Er verdiene daher eine Besoldung, die sich an der Alimentation für Vollzeitbeschäftigte orientiere.
una/LTO-Redaktion
BVerwG zu Beamtenbesoldung: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11475 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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