Wird ein Ausländer nicht erst dazu aufgefordert, sich freiwillig zu einer Botschaft zu begeben, muss er die Kosten für eine angeordnete Begleitung durch Polizeibeamte nicht zahlen. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag.
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) stellten damit klar, dass ein Ausländer zwar grundsätzlich die Kosten, die durch seine Abschiebung entstehen nach § 66 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) selbst tragen müsse. Davon seien auch Kosten für vorbereitende Maßnahmen wie die Vorsprache bei einer Botschaft zur Klärung der Identität und Beschaffung von Papieren erfasst. Doch nicht so in diesem Fall.
Da die Behörde eine Begleitung durch Polizeibeamte für die Anreise zur Vorsprache bei der Botschaft angeordnet hatte, ohne den Ghanaer vorher überhaupt dazu aufgefordert zu haben, sich freiwillig zur Botschaft zu begeben, sei die Anordnung rechtswidrig (Urt. v. 08.05.2014, Az. 1 C 3.13). Die angefallenen Kosten könnten daher nicht von dem Mann gefordert werden.
age/LTO-Redaktion
BVerwG zu Kosten für Polizeibegleitung: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11918 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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