Die Stadt Frankfurt am Main weigerte sich, einer Iranerin nach 15 Jahren in Deutschland weiter den Aufenthalt zu erlauben. Zwar könne sie für sich selbst sorgen, für den Unterhalt ihrer beiden Kinder deutscher Staatsangehörigkeit reiche es aber nicht. Dass die Erlaubnis nicht zwingend abgelehnt werden müsse, entschied das BVerwG mit Urteil vom Dienstag.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt für eine Ausländerin, um für ihre minderjährigen deutschen Kinder zu sorgen (Niederlassungserlaubnis), darf auch dann erteilt werden, wenn sie aus ihren Einkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, das Einkommen aber nicht vollständig den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig entschieden (Urt. v. 16.08.2011, Az. 1 C 12.10).
Dem Urteil lag der Fall einer iranischen Staatsangehörigen zugrunde, die 1996 zu ihrem damaligen Ehemann nach Deutschland kam, wo ihr fortlaufend befristet der Aufenthalt erlaubt wurde. Seit 1999 lebt die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt, aber zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Sie arbeitet als Küchenhelferin in einem Kindergarten und bezieht ergänzend Arbeitslosengeld II. Im Februar 2009 lehnte die Stadt Frankfurt am Main ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab, weil der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert gewesen sei.
Ausnahme möglich, wenn öffentlicher Haushalt unberührt
Das BVerwG entschied, dass die Erlaubnis zu Niederlassung aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) voraussetzt, dass der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Das bedeute, dass der Lebensunterhalt der Familie, die eine Bedarfsgemeinschaft bilde, gesichert sein muss.
Das sei jedoch nicht zwingend, Ausnahmen seien möglich. Könne der Antragsteller seinen eigenen Lebensbedarf sichern, bestehe eine Bedarfslücke allein hinsichtlich der beiden deutschen Kinder. Das Ziel hinter § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werde dann nicht verfehlt, weil die Niederlassungserlaubnis für die Klägerin den öffentlichen Haushalt nicht zusätzlich belastet.
Es trete nämlich "keine Verfestigung des Aufenthalts ausländischer Familienangehöriger ein, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist". Das Recht zum Aufenthalt der unterhaltsbedürftigen deutschen Kinder in Deutschland könne nicht weiter verfestigt werden.
ssc/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4038 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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