Das BVerwG hat mit Urteil vom Donnerstag entschieden, dass sich durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheides die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht erledigt.
Das klagende Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels beantragte eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Lebensmittelmarkts. Die beklagte Stadt stellte den Bauantrag zurück, weil sie den Bebauungsplan so ändern wollte, dass das Vorhaben der Klägerin nicht mehr genehmigungsfähig ist. Das Unternehmen legte gegen die Zurückstellung Widerspruch ein und erhob Untätigkeitsklage, nachdem der Bauantrag innerhalb von drei Monaten seit Eingang bei der Beklagten nicht beschieden worden war.
Während des gerichtlichen Verfahrens ordnete die Stadt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Das Unternehmen hat daraufhin seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, mit der es festgestellt wissen will, dass es bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides einen Anspruch auf Genehmigung seines Vorhabens hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dem Unternehmen Recht gegeben (Urt. v. 30. Juni 2011, 4 C 10.10).
cla/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3634 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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