Das BVerwG hatte am Mittwoch über gleich drei Klagen gegen Rundfunkgebührenbescheide zu entscheiden. In allen Verfahren ging es um die Frage, ob für von Freiberuflern im heimischen Büro beruflich genutzte PCs Rundfunkgebühren verlangt werden können, oder ob die Geräte als Zweitgeräte von Gebühren zu befreien sind. Das obersten Verwaltungsrichter entschieden nun zugunsten der Kläger.
Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages müssen für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (zum Beispiel Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote im Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr entrichtet werden, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat diese Vorschrift nun dahin ausgelegt, dass sie auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist.
Dabei kommt es nach Ansicht der Richter nicht darauf an, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, welches neuartige Rundfunksempfangsgeräte gebührenrechtlich privilegieren wolle, da diese zum einen nicht selten tragbar sind und sich so gar nicht einer bestimmten Räumlichkeit zuordnen lassen. Darüber hinaus würden sie vor allem im nichtprivaten Bereich hauptsächlich als Arbeitsmittel und nicht primär dem Rundfunkempfang (Urt. v. 17.08.2011, Az. 6 C 15.10, 45.10 und 20.11).
mbr/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4046 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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