Der mit dem Konzept "Grünes Band" vorrangig verfolgte Zweck, einen ehemaligen Kolonnenweg entlang der früheren innerdeutschen Grenze als Wander- und Radweg rechtlich abzusichern, rechtfertigt nicht die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens. Dies hat das BVerwG in Leipzig am Mittwoch entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied damit über Klagen von betroffenen Grundstückseigentümern gegen eine Anordnung des Freistaates Thüringen aus dem Jahre 2007, mit der für die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse von Grundstücken an der früheren innerdeutschen Grenze ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren angeordnet worden war.
Zur Begründung hatte es dort geheißen, dass die Flächen des ehemaligen Kolonnenwegs in Gemeindeeigentum zu überführen seien, um den Weg als Bestandteil des "Grünen Bandes", als Anlage zur Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke und als Ortsumfahrung für den landwirtschaftlichen Verkehr zu sichern.
Die gegen diese Anordnung gerichteten Klagen hatten wie schon vor dem Flurbereinigungsgericht nun auch vor dem BVerwG Erfolg (Urt. v. 13.04.2011, Az. 9 C 1.10 und 2.10). Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren darf nach Auffassung des Gerichts nur angeordnet werden, wenn es in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten.
Der mit der Verfahrensanordnung vornehmlich verfolgte Zweck, die für die Umsetzung des Konzepts "Grünes Band" benötigten Flächen aus privater Hand zu beschaffen, liege dagegen nicht im privaten, sondern im öffentlichen Interesse. Der Erhalt des ehemaligen Kolonnenwegs werde ferner nicht zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen benötigt, da die Grundstücke im Verfahrensgebiet nach den bindenden Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nämlich auch ohne diesen Weg ausreichend erschlossen seien, so die Leipziger Richter. Schließlich sei die Anordnung auch nicht durch das Ziel zu rechtfertigen, landwirtschaftlichen Betrieben mit Sitz und Nutzflächen außerhalb des Verfahrensgebiets eine Möglichkeit zur Ortsumfahrung zu eröffnen.
eso/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3032 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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