Die Tätigkeit im Beirat eines Unternehmens gehört zu den dienstlichen Aufgaben im Hauptamt eines Bürgermeisters und löst eine entsprechende Ablieferungspflicht aus. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag.
Der Bürgermeister einer nordrhein-westfälischen Stadt sei nur in eben dieser Funktion in den Beirat eines Energieunternehmens berufen worden; er sei dort nicht als Privatperson tätig geworden. Mit der Übernahme der Mitgliedschaft im Beirat habe er von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Gemeinde in diesem Gremium zu vertreten. Als Beamter sei er zur Ablieferung einer Vergütung für eine Tätigkeit verpflichtet, die zu seinen dienstlichen Aufgaben im Hauptamt gehört, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urt. v. 31.03.2011, Az. 2 C 12.09).
Die Pflicht zur Ablieferung der Vergütung folgt laut Gericht aber nicht bereits aus der Nebentätigkeitsverordnung, weil die Tätigkeit im Beirat des Unternehmens nicht einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden kann. Eine Gleichstellung sei nur dann zulässig, wenn das Unternehmen von der öffentlichen Hand zumindest faktisch beherrscht werde und Vergütungen für Beiratsmitglieder mittelbar aus öffentlichen Kassen zahle. Dies sei bei der RWE nicht der Fall.
tko/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2933 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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