Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr haben ebenso
wie andere Soldaten einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Anerkennungsverfahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen. Dies hat das BVerwG durch Urteile vom Mittwoch entschieden.
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (früher: Bundesamt für den Zivildienst) hatte die Anerkennungsanträge der Kläger als unzulässig angesehen und sich dabei auf Rechtsprechungsgrundsätze berufen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in den 1980er Jahren begründet hatte. Danach war Sanitätsberufs- oder Zeitsoldaten bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzubilligen.
Das BVerwG hat diese Rechtsprechung aufgegeben (Urteile v. 22. Februar 2012, Az. 6 C 11.11 und 31.11). Da das nach Durchführung eines Anerkennungsverfahrens zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gemäß Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht einschließt, jeglichen Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitätsdienstes zu verweigern, muss jedem Grundrechtsträger jederzeit die Möglichkeit eingeräumt werden, ein solches Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Die der bisherigen Rechtsprechung
zu Grunde liegende Annahme, dass Soldaten, die sich freiwillig zum waffenlosen Sanitätsdienst verpflichtet hätten, das Anerkennungsverfahren nicht benötigten, auch weil sie gegebenenfalls ihre vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beantragen könnten, hat sich als nicht tragfähig erwiesen und in der Praxis zu einer den Betroffenen nicht zumutbaren Komplizierung der Verfahrensabläufe geführt.
cla/LTO-Redaktion
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5616 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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