Kleinsammler von Altmetall sind nicht verpflichtet, das Verfahren zu dessen Verwertung lückenlos darzulegen, entschied das BVerwG. Die namentliche Nennung aller beteiligter Unternehmen könne nicht verlangt werden.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) muss der Umfang der Darlegungspflicht von Verwertungswegen im Blick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen bestimmt werden. Eine generalisierende Bestimmung sei nicht möglich.
Geklagt hatte eine gewerbliche Kleinsammlerin von Altmetall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Rechtmäßigkeit einer ihr gegenüber erlassenen Verfügung, die der Klägerin das Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten untersagte. Die Kleinsammlerin habe den vollständigen Verwertungsweg für die von ihr gesammelten Abfälle vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung nicht dargelegt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei jedoch die Schilderung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs sowie des Verwertungsverfahrens notwendig.
Dem folgte das BVerwG nicht (Urt. v. 30.06.2016, Az. 7 C 5.15). Eine detaillierte Beschreibung des Verwertungswegs bis zum letzten Bestimmungsweg der Abfälle könne von einem Kleinsammler nicht verlangt werden. Vielmehr seien die beschränkten Möglichkeiten der Kleinsammler bei dem Umfang ihrer Darlegungsplicht zu berücksichtigen. Danach erfülle ein Sammler von Altmetall seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar den ihm bekannten Verwertungsweg schildert, das Entsorgungsunternehmen, an das er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, benennt und soweit möglich belegt, dass dieses willens und in der Lage ist, die Abfälle abzunehmen.
nas/LTO-Redaktion
BVerwG zu Verwertung von Altmetall: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19853 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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