Parteien haben Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn es um die Eröffnung eines Girokontos geht - und zwar auch dann, wenn sie verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Das entschied das BVerwG in Leipzig.
Gewährt die Berliner Sparkasse dem Kreisverband einer anderen politischen Partei die Möglichkeit, bei ihr ein Girokonto zu eröffnen, darf sie die Eröffnung eines Girokontos für die Berliner Kreisverbände der NPD nicht verweigern, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) in Leipzig (Urt. v. 28.11.2018, Az. 6 C 2.17 und 6 C 3.17).
Geklagt hatten zwei Kreisverbände des NPD-Landesverbandes Berlin. Sie beantragten bei der Berliner Sparkasse erfolglos die Eröffnung eines Girokontos. Die Sparkasse berief sich im Verfahren unter anderem darauf, dass der Kreisverband gar nicht wirksam gegründet worden sei und deshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien ausscheide. Die vom Kreisverband vorgelegten Dokumente reichten nicht aus, um die rechtliche Existenz als nicht rechtsfähiger Verein nachzuweisen, so die Sparkasse. Wegen dieser mangelnden Identifizierung sei es dem Geldhaus außerdem nicht möglich, ihren Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz nachzukommen.
Diesen Argumenten sind weder die Vorinstanzen noch das BVerwG gefolgt. Alle Gerichte gaben den Kreisverbänden Recht und billigten einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. In ihrer Begründung führten die Leipziger Richter aus, die Kreisverbände seien als wirksam gegründete, nicht rechtsfähige Vereine und damit als Parteien anzusehen. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich hierbei auf die Prüfung, ob die Mitglieder der Kreisverbände die Gründung beschlossen und einen Vorstand gewählt haben und ob der Landesverband der NPD die Kläger anerkannt hat, so das BVerwG weiter.
BVerwG: Sparkasse kann sich nicht auf parteiinternen Satzungsverstoß berufen
Soweit die Sparkasse geltend macht, dass die Vorstandswahl aufgrund eines parteiinternen Satzungsverstoßes unwirksam war, könne sie sich hierauf nicht berufen. Denn solche innerparteilichen Satzungsverstöße könnten nur von Mitgliedern und Organen geltend machen, nicht aber von Dritten, die im Geschäftsverkehr mit der politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt trete, so das BVerwG.
Der Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos folge deshalb aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien. Dabei ist es nach Auffassung der Leipziger Richter auch nicht entscheidend, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Eine solche Partei könne zwar von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Parteienprivilegs darf die Verwaltung die politische Betätigung der Partei oder ihrer Gebietsverbände aber nicht in Anknüpfung an ihre verfassungswidrige Zielsetzung einschränken oder behindern.
Im Januar des vergangenen Jahres entschied sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen ein Parteiverbot der NPD. Sie verfolge zwar verfassungsfeindliche Ziele, sei jedoch zu unbedeutend, um diese zu erreichen. Auf einen Hinweis des Präsidenten des BVerfG Andreas Voßkuhle führte der Gesetzgeber daraufhin die Möglichkeit ein, Parteien, die solche Ziele verfolgen, von der Parteienfinanzierung auszuschließen.
tik/LTO-Redaktion
mit Materialien von dpa
BVerwG zum Streit mit Sparkasse: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32401 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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