BVerwG entfernt Lehrer aus Beamtenverhältnis: Besitz von Kin­derpor­no­grafie nicht mit dem Beruf ver­einbar

24.10.2019

Führt der Besitz von Kinderpornografie für Lehrer zwangsläufig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis? Bislang haben sich zwei Pädagogen erfolgreich dagegen gewehrt. Das BVerwG sieht darin aber eine angemessene Disziplinarmaßnahme.

Der strafbare Besitz von Kinderpornografie - selbst in geringer Menge – ist mit dem Lehrerberuf unvereinbar und führt in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Donnerstag in den Fällen zweier Berliner Pädagogen entschieden (Urt. v. 24.10.2019, Az. 2 C 3.18 und 2 C 4.18).

Den verbeamteten Lehrern wurde jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern kinderpornografische Bild- oder Videodateien besessen zu haben. Als das Land Berlin disziplinarische Konsequenzen umsetzen wollte, scheiterte es jedoch zunächst vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Das OVG nahm unter Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens, der individuellen Strafzumessung sowie der Anzahl und Inhalt der Bilddateien an, dass es sich lediglich um Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen handele. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei entsprechend als disziplinare Höchststrafe ausgeschlossen.

In Strafverfahren waren die Lehrer zu Geldstrafen von 50 beziehungsweise 90 Tagessätzen verurteilt worden. Einer der Männer besaß 21 kinderpornografische und sechs jugendpornografische Bilddateien. Auf dem Rechner des anderen wurden drei Videos "von beträchtlicher Länge" sowie mehr als 500 Bilder gefunden.

BVerwG: Erforderliches Vertrauen geht verloren

Das BVerwG hob das Urteil aber nun auf und entfernte die beiden Lehrer aus dem Beamtenverhältnis. "Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet", sagte der Vorsitzende Richter Ulf Domgörgen in Leipzig. Wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt verbundenen Pflichten bestehe, seien disziplinarische Maßnahmen aber auch bei außerdienstlichen Verfehlungen gerechtfertigt. "Dem Lehrer obliegt nun einmal der besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen", betonte Domgörgen.

Durch den Besitz von Kinderpornografie gehe das für das Statusamt des Lehrers erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren, so das BVerwG in einer Mitteilung zu dem Fall. Daher führe auch der Besitz geringer Mengen entsprechender Dateien in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, komme es laut BVerwG nicht auf das konkret ausgesprochene Strafmaß an.

Marina Hennersdorf, die das Land Berlin vertrat, freute sich über die Entscheidung: "Ich glaube, das entspricht der Rechtsprechung unserer Zeit", sagte sie. "Ich bin sicher, dass hinter jeder Herstellung von kinderpornografischem Material sexuelle Gewalt steht", so Hennersdorf. Auch Kathrin Wiencek, Vorsitzende des Philologenverbandes Berlin-Brandenburg, begrüßte das Urteil. "Ich bin der Meinung, dass so jemand im Schuldienst zum Schutz der Kinder und zu seinem eigenen Schutz nichts verloren hat", sagte sie.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BVerwG entfernt Lehrer aus Beamtenverhältnis: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38375 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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