Sich bei der Bundeswehr zu verpflichten, ist für viele eine beliebte Möglichkeit, um ihr Studium zu finanzieren. Doch wer vor der Zeit aussteigt, muss selbst zahlen. Dies bestätigte nun das BVerwG, korrigierte aber die Rückforderungspraxis.
Wer auf Kosten der Bundeswehr studieren will, muss sich für eine bestimmte Zeit zum Wehrdienst verpflichten. Tritt man aus, bevor die festgelegte Zeit abgelaufen ist, so müssen die Kosten der Ausbildung zurückerstattet werden. Diese Praxis bestätigte am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urt. v. 12.04.2017, Az. 2 C 16.16).
Geklagt hatten ehemalige Bundeswehrsoldaten auf Zeit, die während ihres Dienstes auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert hatten, in den meisten Fällen Humanmedizin. Zu diesem Zweck hatten sie sich für rund zehn Jahre nach Abschluss des Studiums als Sanitätsoffiziere verpflichtet. Allerdings quittierten sie den Dienst schon nach zwei bzw. drei Jahren, um sich eine zivile Tätigkeit zu suchen.
Daraufhin forderte der Bund von den Klägern nach § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rund 1.800 Euro sowie Fachausbildungskosten zurück, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden waren. Die Norm aus dem SG schreibt vor, dass die Ausbildungskosten bei einem Ausscheiden aufgrund eigenen Antrags oder Verschuldens vom ehemaligen Soldaten zu erstatten sind.
Eigentumsrecht nicht verletzt
Angesichts der jeweils sechsstelligen Rückforderungssummen wurden den Klägern Stundung und Ratenzahlung gewährt. Bei einer Stundung wurde ein Zinssatz von vier Prozent festgesetzt. Die gegen die Rückforderung gerichteten Klagen hatten vor den Instanzgerichten keinen Erfolg. Einige Verwaltungsgerichte senkten lediglich den festgelegten Zinssatz etwas ab.
Dem Grunde nach bestätigte auch das BVerwG in der Revision das Vorgehen des Bundes entsprechend seiner bisherigen Linie. Der Bund habe zurecht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert, so der Senat.
Das Eigentumsrecht der Kläger sei hierdurch nicht verletzt, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die Rückforderung stelle vielmehr einen "angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird".
Keine Ermächtigungsgrundlage für Zinsen auf gestundete Beträge
Ein weiterer legitimer Grund für die Regelung ist in den Augen der Richter auch in der Verhaltenssteuerung der Soldaten zu sehen. Sie sollten durch die Aussicht auf eine Rückforderung davon abgehalten werden, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben, was die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr gefährden könne.
Allerdings winkten die Richter die Rückforderungspraxis des Bundes nicht vorbehaltlos durch: Im Hinblick auf die Härtefallregelung sei es zum Einen ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus
leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führten.
Zudem fehle für die Festsetzung der Zinsen die nötige Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaube, könne nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.
mam/LTO-Redaktion
BVerwG bestätigt Rückforderung von Ausbildungskosten: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22649 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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