Das BVerwG hat die Abschiebung von zwei Gefährdern nach Algerien bzw. Tunesien bestätigt. Man vertraut auf die Zusage der Nordafrikaner, die beiden nicht unmenschlich zu behandeln.
Die Abschiebeanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder nach Algerien bzw. Tunesien sind rechtmäßig, entschied am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG , Urt. v. 27.03.2018, Az. 1 VR 1.18; 1 A 5.17). Die Männer waren gegen die Behördenentscheidungen vorgegangen, da sie sich in ihrer Heimat der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sehen.
Bei einer Rechtssache handelte es sich um einen Eilantrag, mit dem der in Hessen inhaftierte Terrorverdächtigen Haikel S. aus Tunesien die Abschiebung in sein Heimatland verhindern will. Haikel S. war im Februar 2017 bei einer Anti-Terror-Razzia festgenommen worden. Ihm wird u. a. die Beteiligung an dem Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis mit mehreren Toten im März 2015 zur Last gelegt. In Deutschland soll er für die Terrormiliz IS einen Anschlag vorbereitet haben. Gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ordnete das hessische Innenministerium "wegen drohender terroristischer Aktivitäten", so das BVerwG, seine Abschiebung an.
Schon im September des vergangenen Jahres landete die Sache beim nun wieder damit befassten 1. Senat. Damals lehnte man das Eilrechtsschutzersuchen ebenfalls ab, allerdings mit der Maßgabe, dass von den tunesischen Behörden die Zusicherung eingeholt werde, dass der Mann keiner unmenschlichen Behandlung wie einer Todesstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Entlassung unterworfen werde.
Dem entsprach der tunesische Generalstaatsanwalt im Dezember und auch das Auswärtige Amt bestätigte, dass in Tunesien ein Moratorium für Todesstrafen sowie Vorschriften für eine Haftüberprüfung gelten, sodass man nun keinerlei Einwände gegen die Abschiebung mehr hatte.
Afrikanische Staaten sichern Einhaltung der EMRK zu
Der zweite Fall betraf ebenfalls einen als radikal-islamisch eingestuften Algerier, der von der Freien Hansestadt Bremen bereits im Januar abgeschoben worden war. Zuvor hatte auch er mit einem Eilantrag zum BVerwG keinen Erfolg gehabt. Zur Zeit sitzt er in seiner Heimat in Haft.
Die für eine Abschiebung nach § 58a AufenthG erforderliche terroristische Bedrohungslage sah man nun auf seine Klage hin als gegeben an, da er offen mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) sympathisiere und bewaffnete Gewalttaten angekündigt habe.
Auch die Algerier hatten zuvor zusichern müssen, dass dem Mann keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Das BVerwG würdigte dabei die Zusicherung des Leiters der dortigen Polizei sowie den angestoßenen Reformprozess, welche den Verdacht eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in den Augen der Leipziger Richter ausräumten.
mam/LTO-Redaktion
BVerwG bestätigt Abschiebung von Gefährdern: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27753 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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