BVerwG zur Überwachung von US-Drohneneinsätzen: Anwohner Ram­steins nicht kla­ge­be­fugt

05.04.2016

Die Drohneneinsätze der US-Airbase Ramstein in Rheinland-Pfalz werden vorerst nicht von der Bundesregierung überwacht. Das wollte ein Anwohner vor dem BVerwG erreichen – er hat aber keine Klagebefugnis, entschieden die Richter.

Die räumliche Nähe zum US-Militärflughafen Ramstein verleiht einem Anwohner kein Klagerecht, um von der Bundesrepublik Deutschland die Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte zu verlangen, soweit diese von Ramstein aus gesteuert werden sollten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Urt. v. 05.04.2016, Az. 1 C 3.15).

Der Kläger wohnt in Kaiserslautern, rund 12 Km vom Militärflughafen Ramstein entfernt. Auf der von den US-Streitkräften genutzten Air Base befindet sich das Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa. Der Anwohner wollte die Bundesregierung verpflichten, die Völkerrechtskonformität bewaffneter Drohneneinsätze der USA, die von Ramstein aus gesteuert werden, zu überwachen. Sollten die USA sich nicht überwachen lassen wollen, sollte die Bundesregierung ihnen die Nutzung der Air Base untersagen.

Wie auch in den Vorinstanzen scheiterte die Klage aber an der mangelnden Klagebefugnis des Anwohners. Es fehle an einer Möglichkeit, dass der Anwohner durch die von ihm für völkerrechtswidrig erachteten Drohneneinsätze der USA in eigenen Rechten verletzt werde. Das sei aber eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der auf Überwachung gerichteten Klage entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Popularklage zur Überwachung von Handlungen, die der Anwohner für völkerrechtswidrig hält, siehe die deutsche Rechtsordnung nicht vor.

Rechtsverletzung auch nicht aus Grundrechten ableitbar

Auch das Grundgesetz (GG) half dem Mann vor dem BVerwG nicht weiter. Eine Verletzung des grundrechtlichen Schutzes von Leben und Eigentum (Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG) kommt laut Gericht nicht in Betracht. Denn er selbst befürchte keine Rechtsverletzungen durch von Ramstein aus gesteuerten Drohnen, sondern von möglichen Gegenschlägen aus dem Ausland. Die bloße Möglichkeit einer individualisierbaren, aus der Nähe zur Air Base folgenden mittelbaren Gefährdung, die von Entscheidungen Dritter abhängig ist, reiche zur Begründung der Klagebefugnis nicht aus.

Ein bestimmtes Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zu seinem Schutz könne der Mann auch deshalb nicht verlangen, weil die Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) auf dem Gebiet der Außen- und Verteidigungspolitik einen weiten Entscheidungsspielraum habe, wie sie ihrer grundrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens nachkommen will.

Eine Verletzung eigener Rechte konnte der Drohnengegner auch nicht aus Art. 25 Satz 2 GG ableiten. Nach dieser Norm erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zähle zwar das völkerrechtliche Gewaltverbot und im Kern der Schutz von Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht. Soweit sich aus einem Völkerrechtsverstoß auch individuelle Rechte ableiten lassen, können sich darauf jedoch allenfalls unmittelbar Betroffene berufen - etwa potentielle Opfer von Drohneneinsätzen. Hierzu gehöre der Anwohner nicht, entschieden die Leipziger Richter.

Vergangenes Jahr hatten bereits zwei jemenitische Staatsbürger versucht, Drohnenangriffe, die von der Air Base aus gesteuert werden, verbieten zu lassen. Das VG Köln hatte ihre Klage ebenfalls abgewiesen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Überwachung von US-Drohneneinsätzen: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18979 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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