Ein Tierschutzverein, der von den Behörden Informationen über die Kontrolle von Tiertransporten verlangte, ist vor dem BVerwG gescheitert. Tiertransporte fallen laut Gericht weder unter das Umwelt- noch das Verbraucherinformationsrecht.
Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen besteht weder nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Donnerstag entschieden (Urt. v. 30.01.2020, Az. 10 C 11.19).
Geklagt hatte ein Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz bei Transporten einsetzt. Die Tierschützer begehrten von der beklagten Aufsichtsbehörde Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Transporten von Puten zur beigeladenen Geflügelschlachterei. Die Behörde lehnte dies jedoch ab.
Vor Gericht waren die Tierschützer zunächst erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Oldenburg verpflichtete die Behörde, Akteneinsicht gemäß dem UIG zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stützte den Anspruch später auf das VIG.
BVerwG: Weder noch
Das BVerwG änderte das Berufungsurteil nun ab und wies die Klage der Tierschützer ab. Bei den begehrten Informationen handelt es sich nach Auffassung der Leipziger Richter nicht um Umweltinformationen im Sinne des UIG. Das Merkmal der Umwelt erfasse u.a. Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, tierschutzrechtliche Belange aber nicht.
Das VIG berücksichtige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck sei der Verbraucherschutz und nicht der Tierschutz. Ein Informationszugang nach diesem Gesetz wegen Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch scheide laut Gericht aus, weil lebende Tiere regelmäßig keine Lebensmittel seien.
acr/LTO-Redaktion
BVerwG verneint Informationsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40013 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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