Das Portal Abgeordnetenwatch hat aus dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Auskunftsanspruch über Parteispenden gegen den Bundestag. Die Regelung müsse hinter dem spezielleren Parteiengesetz zurücktreten, so das BVerwG.
Das Portal Abgeordnetenwatch ist mit einer Klage auf die Herausgabe von Unterlagen zu Parteispenden gegen den Bundestag gescheitert. Die Transparenz-Wächter hatten verlangt, dass ihnen Korrespondenzen, Vermerke und Notizen der Bundestagsverwaltung zu den Rechenschaftsberichten der Parteien und zu den Spenden aus den Jahren 2013 und 2014 übergeben werden. Dazu beriefen sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies dieses Ansinnen am Mittwoch jedoch zurück. Die Regelungen des Parteiengesetzes (PartG) schlössen einen weitergehenden Informationsanspruch nach dem IFG aus, so die Leipziger Richter (Urt. v. 17.06.2020, Az. 10 C 16.19 und 10 C 17.19).
Abgeordnetenwatch wollte nach eigenen Angaben anhand der internen Prüfunterlagen nachvollziehen, wie intensiv die Bundestagsverwaltung möglichen Gesetzesverstöße der Parteien nachgeht. Geklagt hatte der hinter dem Portal stehende Verein Parlamentwatch e.V. In den beiden Vorinstanzen hatte Abgeordnetenwatch jeweils noch recht bekommen. Der Bundestagspräsident hatte dagegen Revision eingelegt - und setzte sich in Leipzig letztlich damit durch.
Der allgemeine Informationszugangsanspruch aus dem IFG müsse gegenüber spezielleren Regelungen zurücktreten, entschied der 10. Senat. Darunter fielen auch die Transparenzregelungen des PartG. Dieses enthielt ein in sich geschlossenes Regelungskonzept, um Informationen zu veröffentlichen, das im Zusammenhang mit der Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteifinanzierung stehe.
dpa/mög/LTO-Redaktion
BVerwG verneint Informationsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41930 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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