Das Bundesverwaltungsgericht hat den EuGH gebeten, Fragen zum Begriff des Familienangehörigen im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie zu klären. Es geht um den Zeitpunkt der Minderjährigkeit und um weitere Voraussetzungen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebeten, Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu klären. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Eltern zu ihrem minderjährigen Kind nachziehen dürfen, wenn das Kind in Deutschland als sog. subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist, weil ihm im Herkunftsland Todesgefahr oder etwa eine unmenschliche Behandlung droht. Nach Ansicht des BVerwG ist unklar, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Minderjährigkeit ankommt (BVerwG Beschl. v. 15.8.2019 , Az. 1 C 32.18).
In dem Fall ging es um einen afghanischen Vater, der im Januar 2016, zusammen mit vier minderjährigen Kindern, nach Deutschland eingereist war. Sein ältester Sohn war bereits 2012 nach Deutschland eingereist, im Mai 2016 wurde diesem Sohn der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Kurz zuvor, am 20. April 2016, war er volljährig geworden. Der Vater hatte im Februar 2016 um internationalen Schutz ersucht, sein förmlicher Asylantrag datierte allerdings vom 21. April 2016, wurde also erst gestellt, als der Sohn bereits 18 Jahre alt war. Im Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag ab.
Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hatte zunächst entschieden, dass dem Vater auf der Grundlage des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) als Elternteil eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei. Hierfür genüge, dass der Sohn im Zeitpunkt des Asylgesuches – also im Februar 2016 – des Klägers minderjährig gewesen sei (Urt. v. 23.5.2018, Az. A1K17/17).
Der 1. Revisionssenat des BVerwG sieht jedoch unionsrechtlichen Klärungsbedarf, da die Regelung des AsylG auf den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Buchst. j der EU-Anerkennungsrichtlinie abstelle. Nun soll der EuGH klarstellen, auf welchen Zeitpunkt es für die Frage, ob der Schutzberechtigte „minderjährig“ ist, ankommt: Etwa auf den Zeitpunkt, zu dem der Asylantragsteller eingereist ist, auf den Zeitpunkt, zu dem der Asylantrag gestellt wurde oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag. Möglich sei jedoch auch, dass an den Zeitpunkt angeknüpft werden müsse, zu dem der schutzberechtigte Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat bzw. zu dem ihm der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde.
Außerdem soll der EuGH klären, welche weiteren Anforderungen für den Elternnachzug im Sinne der Richtlinie gelten: Wird vorausgesetzt, dass das Familienleben zwischen dem Schutzberechtigten und dem Asylantragsteller im Aufnahmeland wiederaufgenommen worden ist, oder genügt insoweit die "bloße zeitgleiche Anwesenheit des Schutzberechtigten und des Asylantragstellers im Aufnahmeland"? Ist ein Elternteil auch dann Familienangehöriger, wenn die Einreise nach den Umständen des Einzelfalles nicht darauf gerichtet war, im Sinne der Richtlinie die Verantwortlichkeit für eine minderjährige und Person tatsächlich wahrzunehmen? Unklar sei außerdem, wann die Eigenschaft als Familienangehöriger ende, so das BVerwG.
aka/LTO-Redaktion
BVerwG legt EuGH Fragen zur EU-Anerkennungsrichtlinie vor: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37075 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag