Wegen eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat das BVerfG ein Urteil des BGH aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen. Im Rahmen seiner Entscheidung über Geräteabgaben nach dem UrhG a.F. habe sich der BGH erkennbar nicht mit der Vorlagepflicht zum EuGH auseinandergesetzt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zuvor entschieden, dass die Hersteller von Druckern bis Ende 2007 kein Geld an die Verwertungsgesellschaft VG Wort zahlen müssen, weil bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfalle.
Durch dieses Urteil sah sich die VG Wort in ihrem gemäß Art. 14 Abs. 1 GG als geistiges Eigentum gewährleisteten Verwertungsrecht und ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt.
Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe das Bestehen einer Vorlagepflicht deshalb nahegelegen, weil vertretbare andere Ansichten auf der Grundlage der Urheberrechtsrichtlinie keinesfalls ausgeschlossen waren. Es sei fraglich, ob nach Unionsrecht Urheber digitaler Vorlagen vom Genuss eines Geräteabgabe-Systems ausgeschlossen werden dürfen, da die Urheberrechtsrichtlinie nicht ausdrücklich zwischen analogen und digitalen Vorlagen unterscheide (1 BvR 1631/08).
Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung des § 54a Abs. 1
Urheberrechtsgesetz (UrhG a.F.) sah eine Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure vor, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten war, dass es durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. Dies sollte ausgleichen, dass die Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten für die Nutzer die Möglichkeit schaffen, sich fremde Urheberleistungen durch Vervielfältigung anzueignen.
Kommt der BGH zu dem Schluss, dass bereits die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG eine Auslegung des § 54a UrhG a.F. zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft erfordert, erübrige nach Ansicht des BVerfG eine Vorlage an den Gerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage.
BVerfG zu Urheberrechtsgebühren: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1514 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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