Würde einem Empfänger von Sozialleistungen durch die Zahlung von Rundfunkgebühren weniger als das Existenzminimum bleiben, hat er Anspruch auf eine Befreiung oder zumindest Ermäßigung. Entsprechende Beschlüsse hat das BVerfG am Donnerstag veröffentlicht.
Verfassungsbeschwerde hatte unter anderem eine Hartz-IV-Empfängerin aus Hamburg eingelegt. Sie hatte einen befristeten Zuschlag auf ihre Sozialleistungen erhalten - der aber geringer war als die Rundfunkgebühren. Einen Antrag auf Gebührenbefreiung lehnte die Rundfunkanstalt ab, da nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) generell nur solche Hartz-IV-Empfänger befreit werden, die keine Zuschläge erhalten. Damit verblieb der Frau nach Zahlung der Gebühr letztlich weniger Geld, als sie ohne Zuschlag bekommen hätte (Az. 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10).
In einem weiteren Fall bekam ein Rentner nur so wenig Rente und Wohngeld, dass ihm nach der Zahlung der Rundfunkgebühren weniger Geld übrig blieb als einem Sozialhilfe-Empfänger. Auch hier wurde ein Antrag auf Gebührenbefreiung abgelehnt (Az. 1 BvR 665/10).
In beiden Fällen entschied die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass die Ablehnung der Gebührenbefreiung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt. Menschen, deren Einkommen knapp über den Regelsätzen für Sozialleistungen liegt, dürften nach Abzug der Rundfunkgebühren nicht weniger Geld übrig haben, als ihnen nach Hartz IV oder dem Sozialhilfegesetz (SGB XII) zustünde. Die Rundfunkanstalten müssten insofern einer Gebührenbefreiung, zumindest aber einer Teilbefreiung zustimmen.
mbr/LTO-Redaktion
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BVerfG zu Rundfunkgebühren: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5162 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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