Auch Professoren der Fachhochschulen können sich auf die im Grundgesetz niedergelegte Wissenschaftsfreiheit berufen. Dies entschied das BVerfG in einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzurteil.
Grund für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war die Verfassungsbeschwerde eines Fachhochschulprofessors, der gegen seinen Willen durch den Rektor der Fachhochschule zur Übernahme einer nach Meinung des Professors fachfremden Lehrveranstaltung verpflichtet wurde. In dieser Weisung sah der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit.
Der Erste Senat des BVerfG wies die Beschwerde zurück, da die Verwaltungsgerichte die Grundrechtsposition des Beschwerdefühers ausreichend berücksichtigt hätten. Ob im konkreten Fall die Grenzen der "Zuweisung fachfremder Lehre" überschritten sind, müssten die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren klären. Das BVerfG betonte aber, dass Anweisungen der zuständigen Hochschulorgane über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig seien.
Das BVerfG entschied außerdem, dass der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gewährte vorbehaltlos geschützte Freiraum von Universitätsprofessoren, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, auch für Hochschullehrer an einer Fachhochschule gilt, da die wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele für alle Hochschularten einheitlich normiert seien. Auch komme den Fachhochschulen wie den Universitäten die Aufgabe zu, im Rahmen ihrer Ausbildungsaufgaben den Studierenden wissenschaftliche Erkenntnisse und wissenschaftliche Methoden zu vermitteln.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1068 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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