Der Zweite Senat hat die von dem Politiker erhobene Beschwerde, mit der er sich im eigenen Namen gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl 2009 wandte, als unzulässig verworfen.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fehlt es dem Bundesvorsitzenden der PARTEI an der Beschwerdebefugnis (Beschl. v. 12.04.2011, Az. 2 BvC 12/10).
Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) war vom Bundeswahlausschuss
nicht als Partei anerkannt und damit nicht zur Bundestagswahl 2009 zugelassen worden. Den von der PARTEI, vertreten durch ihren
Bundesvorsitzenden, erhobenen Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl wies der Bundestag zurück.
Auch in Karlsruhe konnte die Gültigkeit der Bundestagswahl nicht erfolgreich angefochten werden. Hier war der Bundesvorsitzende, der nun im eigenen Namen vorging, erfolglos.
Keine Personenidentität, keine Wahlprüfungsbeschwerde
Gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter Wahlprüfungsbeschwerde nur erheben, wenn ein von ihm eingelegter Einspruch vom Bundestag verworfen wurde.
An dieser nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erforderlichen Personenidentität fehle es hier, so die Bundesverfassungsrichter. Der Vorsitzende habe die Wahlprüfungsbeschwerde im eigenen Namen erhoben, während er in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren nur als Vertreter der PARTEI als Einspruchsführerin aufgetreten sei.
Einer erweiternden Auslegung der Regelung bedürfe es nicht. Sie halte sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundkonzeption der Wahlprüfungsbeschwerde. Zudem könne jede Wählergruppe ihr mit dem Einspruch verfolgtes Begehren beschwerdefähig erhalten, wenn nur eines ihrer Mitglieder den Einspruch auch im eigenen Namen einlege.
tko/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3089 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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