Die Verfassungsbeschwerden zweier Hartz IV- Empfänger gegen die Anrechnung ihrer Verletztenrenten auf die Leistungen nach dem SGB II sind erfolglos geblieben. Das BVerfG hat am Donnerstag entschieden, dass die Anrechnung dieser Entschädigung für Verdienstausfälle gerechtfertigt ist.
Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm zwei Verfassungsbeschwerden von Hartz-IV-Empfängern nicht zur Entscheidung an. Entscheidend dafür ist nach Auffassung der Karlsruher Richter, dass die Verletztenrente als Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit beispielsweise mit Schmerzensgeld-Zahlungen nicht gleichzusetzen sei. Auch das Grundrecht auf Eigentum sei durch die Anrechnung nicht verletzt (Beschl. v. 14.04.2011, Az. 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08).
Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II mindert Einkommen des Leistungsempfängers grundsätzlich seine Hilfebedürftigkeit und daher auch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ("Hartz IV").
Die relevanten Vorschriften des SGB II enthalten aber auch Ausnahmen von der Einkommensanrechnung. So sind so genannte zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck dienen als die Leistungen nach dem SGB II, also vor allem nicht der Sicherung des Lebensbedarfs, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts als Vorinstanz stellt die Verletztenrente weder eine zweckbestimmte Einnahme dar noch ergibt sich im Verhältnis zu anderen nach dem SGB II privilegierten Leistungen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Und auch die Karlsruher Richter hielten die unterschiedliche Behandlung von Verletztenrenten und nach dem SGB II privilegierten Leistungen nun für sachlich gerechtfertigt. Da die Verletztenrenten selbst durch die Anrechnung gemindert würden, sahen sie auch keine Verletzung von Art. 14 GG.
cla/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3031 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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