BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Zensusgesetz nicht angenommen

von plö/LTO-Redaktion

01.10.2010

Eine gegen das Zensusgesetz 2011 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorlagen. Die Anforderungen, die das BVerfG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt, seien nicht erfüllt worden.

Die Beschwerdeführer wandten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Zensusgesetz 2011 insgesamt und beantragten, dieses als solches für unvereinbar mit ihren Grundrechten zu erklären, ohne die angegriffenen Regelungen im Einzelnen zu benennen.

Bei Rechtsnormen reiche es jedoch regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig sei vielmehr die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen.

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung darüber hinaus ausführten, die im Rahmen des Zensus 2011 vorgesehene Datenerhebung und -zusammenführung nach den §§ 3 bis 9 ZensG seien ein nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff, reiche die undifferenzierte Nennung dieser Vorschriften angesichts ihres umfangreichen und detaillierten Regelungsgehalts für eine hinreichende Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts nicht aus.

Nach Auffassung des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) lasse die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Regelungen nicht hinreichend erkennen. Soweit die Beschwerdeführer in erster Linie eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rügen, hätten sie nicht dargelegt, welche Eingriffe in dieses Grundrecht der Zensus 2011 näher mit sich bringe, das heißt welches Gewicht ihnen im Einzelnen zukomme und aufgrund welcher Auswirkungen diese Eingriffe den Anforderungen der Rechtsprechung oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen sollen (BVerfG, Beschl. v. 21.09.10, Az. 1 BvR 1865/10).

Das Zensusgesetz regelt die Durchführung der EG-Verordnung 763/2008 zur EU-weiten Volkszählung im Jahr 2011. Erhoben werden Merkmale wie Alter, Geschlecht, Schulabschluss oder Wohnfläche, es definiert die Auskunftspflichtigen und trifft Aussagen zu Zusammenführungen der Erhebungsteile sowie Löschungsfristen für Hilfsmerkmale.

Zitiervorschlag

BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1612 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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