Ein Straftäter, gegen den im Urteil Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, hat nicht deshalb einen Anspruch auf Freilassung aus der Sicherungsverwahrung, weil andere Straftäter nach dem Therapieunterbringungsgesetz nun nicht mehr in der Sicherungsverwahrung, sondern unter anderen Bedingungen untergebracht werden.
Unter Berufung auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hatte der Beschwerdeführer, der im Januar 2003 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war und sich derzeit in Sicherungsverwahrung befindet, seine sofortige Freilassung beantragt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erachtete die Verfassungsbeschwerde jedoch für unzulässig (Beschl. v. 31.01.2011, Az. 2 BvR 94/11).
Der Beschwerdeführer sei selbst nicht vom Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) betroffen. Dieses sei nach § 1 Abs. 1 ThUG nur auf die so genannten Altfälle, dass heißt auf solche Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können. Weder gehöre der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis noch habe er nachvollziehbar dargelegt, dass er ihm gegenüber durch das ThUG benachteiligt werde.
Denn auch ihm seien Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- und Arbeitsmöglichkeiten, anzubieten. Etwaige Beanstandungen der Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen könne der Beschwerdeführer durch die zuständigen Fachgerichte überprüfen lassen.
plö/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2480 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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