Steuerzahler müssen in Deutschland zunächst weiter den umstrittenen Solidaritätszuschlag zahlen. Das BVerfG wies einen Normenkontrollantrag ab, mit dem es zu einer Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des "Soli" durch das höchste deutsche Gericht kommen sollte.
Mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Normenkontrollantrag des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig ab (Beschl. v. 08.09.2010, Az. 2 BvL 3/10). Begründung: Das vorlegende Gericht habe sich nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt.
Das Finanzgericht war im Rahmen eines Verfahrens zu der Auffassung gelangt, dass das Solidaritätszuschlagsgesetz vom 23. Juni 1993 in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung nicht mit der Vorstellung des Verfassungsgebers von der Ergänzungsabgabe als nachrangiges, zeitlich beschränktes Finanzierungsmittel vereinbar sei und stellte Antrag auf konkrete Normenkontrolle.
Die Verfassungshüter hoben nun hervor, dass sie sich zwar noch nicht inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auseinandergesetzt haben. Allerdings habe das Gericht bereits am 9. Februar 1972 entschieden, dass Ergänzungsabgaben aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden müssen.
Auch der Ansicht des Finanzgerichts, dass der "Soli" aufgrund verschiedener Steuerermäßigungen in den vergangenen Jahren hätte entfallen müssen, könne nicht gefolgt werden. So seien zwar Steuersätze gesenkt, zugleich aber deren Bemessungsgrundlage verbreitert worden. Weil deshalb Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht mehr im Umfang wie zuvor bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, seien die Steuern im Ergebnis sogar gestiegen.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1545 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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