In einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss hat das BVerfG die "überlange Verfahrensdauer" beim Sozialgericht Osnabrück gerügt. Anlass war die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der beinahe vier Jahre auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück gewartet hatte.
Die Richter der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stellten jedoch auch klar, dass es keine pauschal angemessene Verfahrensdauer gibt. Ob das jeweilige Verfahren zu lange dauere, sei eine Frage des Einzelfalls.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger 2005 einen Hirninfarkt erlitten. Daraufhin meldete ihn sein Arbeitgeber rückwirkend zur Sozialversicherung an. Die betroffene Krankenversicherung wies die Mitgliedschaft jedoch zurück. Dagegen erhob der pflegebedürftige Mann bereits im Juni 2006 vor dem Sozialgericht Klage. Die Krankenhaus- und Pflegekosten beliefen sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf über 86.000 Euro. Unter Verweis auf den Vorrang älterer Verfahren vertröstete das Gericht den Kläger immer wieder, bis es schließlich im Mai 2010 die Klage abwies.
Die lange Dauer des Verfahrens verstoße gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Beschl. v. 24.08.2010, Az. 1 BvR 331/10). Angesichts der hohen Pflegekosten sei das Urteil für den Kläger von "eminenter" Bedeutung" gewesen. Auch die hohe Verfahrensbelastung der Gerichte stelle für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Der Staat könne sich nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich lägen.
BVerfG rügt Sozialgericht: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1588 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag