Aus der Zahl der Umlagemonate folgt, ob man Ansprüche aus der betrieblichen Zusatzversorgung hat. Das BVerfG hat entschieden, dass die Mutterschutzzeit auch zu den Umlagemonaten zählt – eine Nichtberücksichtigung durch die VBL verstößt gegen das Diskriminierungsverbot und ist verfassungswidrig.
Mütter werden gleich doppelt benachteiligt, wenn ihre Mutterschutzzeit nicht auf die Summe der Umlagemonate gerechnet wird, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2011, Az. 1 BvR 1409/10).
Mütter werden im Gegensatz zu Männern per Gesetz zum Mutterschutz gezwungen, ohne dass sie in dieser Zeit Umlagemonate erwirtschaften können. Ungleich behandelt werden außerdem Mütter und Kranke, wenn während der Krankenzeit vom Arbeitgeber Krankengeld gezahlt wird und er daher im Gegensatz zum Mutterschutz Umlagen entrichtet.
Anknüpfungspunkt für die Ungleichbehandlung ist das Geschlecht, so dass allein zwingende Gründe die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Zwar wollte der Gesetzgeber bewirken, dass Mütter durch die Befreiung von der Umlage tatsächlich gleichgestellt werden. Arbeitgeber sollten keine Gründe mehr haben, Mütter nicht einzustellen. Keine zusätzlichen Belastungen trotz Mutterzeit sollten im Ergebnis zu Vorteilen für Mütter führen.
Im Ergebnis dürfen solche Bestrebungen aber nicht zu Lasten der Mütter gehen, entschieden die Karlsruher Richter. Der Anreiz zur Gleichbehandlung der Mütter durch den Arbeitgeber dürfte nicht auf zweiter Ebene ein Nachteil der Mütter sein, also nicht auf deren Kosten gegeben werden. Sachliche Gründe für eine ungleiche Behandlung konnte das BVerfG nicht erkennen, sodass die Regelung insgesamt verfassungswidrig ist.
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen ein ablehnendes Urteil des Landgerichts (LG), mit dem die Beschwerdeführerin feststellen lassen wollte, dass ihre Mutterschutzzeiten von der VBL ebenfalls als Umlagemonate gezählt werden müssen. Nach der Satzung der VBL fehlte ihr ein Monat, um die 60 nötigen Umlagemonaten zu erreichen.
Die VBL ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit der Aufgabe, eine privatrechtliche Zusatzversorgung zu gewähren. Als Anstalt öffentlichen Rechts ist die VBL unmittelbar an die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 des Grundgesetzes gebunden. Eine Gleichbehandlung der Mütter ist jetzt nur nachträglich möglich, wenn ihre Mutterschutzzeiten wie bei krankgeschriebenen Versicherten als Umlagemonate berücksichtigt werden.
ssc/LTO-Redaktion,
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3294 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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