Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen eine Rentenkürzung vor dem 60. Lebensjahr gewandt hatten. Zuvor waren sie mit ihren Klagen vor dem BSG gescheitert.
Durch die Entscheidung des BSG sowie eine Neuregelung des so genannten Zugangsfaktors im Sozialgesetzbuch VI hatten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt gesehen.
Der Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum sei durch die Einführung eines gekürzten Zugangsfaktors bei Beginn der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres durch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auch tatsächlich berührt, so der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Die Neuregelung des Zugangsfaktors diene jedoch dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (Beschl. v. 11.01.2011, Az.1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09).
Auch Versicherten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente beantragen, sei eine Kürzung des Zugangsfaktors zumutbar, weil sie von der vom Gesetzgeber gleichzeitig eingeführten erhöhten Zugangszeit und vom früheren Rentenbezug profitieren. Dadurch werde die Kürzung der Erwerbsminderungsrente für diese Versichertengruppe im Ergebnis erheblich gemildert mit der Folge, dass die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit erheblich geringeren Abschlägen belastet werden als Versicherte, die vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nehmen.
Des Weiteren sei auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die vom Gesetzgeber geschaffenen Übergangsregelungen hinreichend Rechnung getragen worden. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vermochte der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.
Den Beschwerdeführern war wegen teilweiser bzw. voller
Erwerbsminderung eine Rente bewilligt worden. Beiden zum Zeitpunkt des Rentenbeginns unter 60 Jahre alten Personen war diese dann aufgrund der Neuregelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI um etwa 15 bzw. um etwa 16 Euro gekürzt worden.
plö/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2574 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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