Die obersten Verfassungsrichter haben die umstrittenen Regeln zum Abhören von Telefongesprächen bei der Verbrechensbekämpfung gebilligt. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung 2007 den "absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung" ausreichend geschützt, teilte das Gericht am Mittwoch mit.
Das Abhören von Telefonen oder die Überwachung der Internetkommunikation ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch dann nicht von vornherein unzulässig, wenn private oder intime Informationen mit erfasst werden können. Ein umfassendes Erhebungsverbot "würde die Telekommunikationsüberwachung in einem Maße einschränken, dass eine wirksame Strafverfolgung gerade im Bereich schwerer und schwerster Kriminalität nicht mehr gewährleistet wäre", heißt es in dem 55-seitigen Beschluss (Beschl. v. 12.10.2011, Az. 2 BvR 236/08, 237/08, 422/08).
Die Kläger, die unter anderem vom FDP-Rechtspolitiker Burkhard Hirsch vertreten wurden, sahen in der Neuregelung eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Mit der umstrittenen Neuregelung wurde 2007 die Überwachung auf den Verdacht schwerer Straftaten begrenzt. Allerdings wurden zahlreiche neue Delikte in den Katalog der Taten aufgenommen, bei denen eine Überwachung möglich ist - etwa Korruption, schwere Steuervergehen oder die Verbreitung von Kinderpornografie.
BVerfG billigt Straftatenkatalog
Es handele sich um Delikte, die "entweder erheblich in die Funktionsfähigkeit des Staates oder die - wie zum Beispiel die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften - in einschneidender Weise die Rechtsgüter Privater beeinträchtigen".
Die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) war 2007 zusammen mit den gleichfalls umstrittenen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen worden. Letztere hatte das BVerfG im März 2010 für verfassungswidrig erklärt. Hierbei geht es um die Speicherung von Verbindungsdaten ohne konkreten Anlass.
Bei der TKÜ wird hingegen der Inhalt eines Gesprächs oder einer Nachricht mitgehört oder aufgezeichnet - jedoch nur, wenn der konkrete Verdacht einer schweren Straftat besteht. Nach der Statistik des Bundesamts für Justiz wurde 2010 in 17.351 Fällen eine Überwachung der Telefon- oder Internetkommunikation angeordnet.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5006 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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