Ungeimpften Abgeordneten bleibt der Zugang zur Gedenkstunde am Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Ausschwitz vor 77 Jahren im Deutschen Bundestag versperrt. Das entschied am Mittwochabend das BVerfG.
Im Plenarsaal des Bundestags gilt aktuell die 2Gplus-Regel. Ungeimpfte Abgeordnete können an Sitzungen nur auf einer Zuschauertribüne teilnehmen. Doch diese Bühne ist am 27. Januar reserviert. Bei der Gedenkstunde am Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Ausschwitz vor 77 Jahren sitzen dort Ehrengäste der Veranstaltung. Eine Teilnahme an der Veranstaltung für Ungeimpfte ist mithin nicht zulässig.
Die AfD-Fraktion und einzelne AfD-Abgeordnete wollten beim BVerfG per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Zugang zur Veranstaltung erstreiten. Der Deutsche Bundestag trat dem mit einem Schriftsatz des Verfassungsrechtlers Christoph Möllers entgegen. In der LTO vorliegenden Antragserwiderung warnt Möllers vor einem Platzen der Veranstaltung. Bekäme die AfD im Eilverfahren recht, wäre dies geeignet, "außenpolitisch erheblichen Schaden anzurichten".
BVerfG: Abgeordente sind bei Gedenkstunden meist bloße Zuschauer
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte am MIttwochabend die AfD-Anträge bereits als unzulässig ab. Weder die antragsstellenden Bundestagsabgeordneten noch die AfD-Fraktion hätten hinreichend dargelegt, dass ihnen bei Ausschluss von der Veranstaltung ein schwerer Nachteil drohe. Das Kriterium des "schweren Nachteils" ist eine gesetzlich in § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelte Voraussetzung für eine Entscheidung des BVerfG im Eilverfahren.
Laut BVerfG habe die AfD-Fraktion nicht dargelegt, welche Bedeutung die Teilnahme an Gedenkstunden für die Wahrnehmung des freien Mandats und die Teilhabe an der politischen Willensbildung zukomme. Nach Ansicht des BVerfG unterscheiden sich Gedenkstunden deutlich von sonstiger parlamentarischer Arbeit, da Abgeordnete an ihnen regelmäßig als "bloßer Zuhörer" teilnähmen.
Der Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Bundestagsfraktion Stephan Brandner kritisierte gegenüber LTO, dass das BVerfG sich vor einer inhaltlichen Entscheidung "drücke" Es verwundere, "dass es offenbar die Gedenkveranstaltung für die Opfer des Nationalsozialismus als weniger wichtig ansieht, als jede übliche Plenardebatte."
BVerfG verweist Abgeordnete aufs Parlamentsfernsehen
Das BVerfG begründete indes seine Entscheidung nicht mit einer geringeren Bedeutung von Gedenkstunden an sich, sondern mit der regelmäßigen Passivität von Abgeordneten bei derartigen Veranstaltungen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Teilnahme einen Rahmen für die Wahrnehmung effektiver Opposition bieten könne. Ein unmittelbarer politischer Austausch zwischen Abgeordneten finde bei Gedenkveranstaltungen nicht statt. Zudem könne der größere Teil der AfD-Abgeordneten auch an der Veranstaltung teilnehmen.
Auch die Anträge von einzelnen AfD-Bundestagsabgeordneten lehnte das BVerfG ab. Der Fraktionsvorsitzende Tino Chrupalla könne an der Veranstaltung teilnehmen, obwohl seine Genesung länger als 3 Monate her sei, da für die Bestimmung des Genesenenstatuts im Deutschen Bundestag unverändert eine Frist von 6 Monaten gelte.
Auch der weder geimpfte noch genesene AfD-Abgeordnete Joachim Wundrak habe keinen schweren Nachteil durch die Nichteilnahme vorgetragen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass er überhaupt an der Veranstaltung teilnehmen wolle. Jedenfalls sei ihm im Rahmen der Gedenkstunde keine aktive Rolle, sondern nur diejenige eines Zuhörers zugedacht. Zudem könne er die Gedenkstunde im Parlamentsfernsehen oder Internet verfolgen. Warum es seiner persönlichen Anwesenheit vor Ort bedürfe, hatte dieser näher begründen müssen.
Unabhängig von der heute entschiedenen Situation am 27. Januar wendet sich die AfD auch generell gegen die seit 12. Januar geltenden 2Gplus-Regelung im Bundestag. Auch diesbezüglich hat sie einen Antrag auf einstweilige Anordnung sowie Organklage eingereicht.
fz/hs/LTO-Redaktion
AfD scheitert vor BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47338 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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