In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Grenzbetrages für die Bewilligung von Kindergeld bestätigt.
Anlass der Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde eines Vaters, dem die Familienkasse die Bewilligung des Kindergeldes für seinen damals in der Ausbildung befindlichen Sohn mit der Begründung versagte, die Einkünfte und Bezüge des Sohnes lägen 4,34 Euro über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro. Eine Klage des Vaters vor den Finanzgerichten blieb erfolglos.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die erste Kammer des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer werde durch die von ihm angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt (Beschl. v. 27.07.2010, Az. 2 BvR 2122/09).
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1186 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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