Caroline von Hannover muss die Erwähnung ihres Urlaubsortes in einem Artikel der Zeitschrift "Bunte" dulden. Das Persönlichkeitsrecht der prominenten Adligen ist durch die namentliche Nennung in einem Text über eine Skiregion nicht verletzt, entschied das BVerfG in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Der Persönlichkeitsschutz bei einer Wortberichterstattung reiche nicht so weit wie bei der Veröffentlichung von Bildern. Die Erwähnung des Urlaubsortes berühre nicht die Intimsphäre, sondern nur die "äußere Privatsphäre", so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2011, Az. 1 BvR 927/08).
Caroline, Schwester des monegassischen Fürsten Albert II., hatte gegen einen 2007 erschienenen Artikel im Reiseteil der Zeitschrift über die Skiregion Arlberg geklagt. Darin hieß es unter anderem: "Dauergast Caroline von Monaco fährt jedes Jahr in Zürs Ski - meist mit Familie. Sie gibt sich unauffällig und trägt deshalb ihre Skier selbst."
Großzügigerer Maßstab bei Wortberichterstattung
Das Kammergericht Berlin hatte die Veröffentlichung untersagt - zu Unrecht, wie nun das BVerfG in einem einstimmigen Kammerbeschluss entschied: Der Schutz der Meinungsfreiheit habe in diesem Fall Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht. So könne es zur Meinungsbildung des Lesers beitragen zu wissen, ob und welche Prominente ein Urlaubsgebiet besuchen, um dann für sich zu entscheiden, ob dieses Urlaubsgebiet für ihn interessant sein könnte.
Zudem stehe die Erwähnung Carolines nicht im Zentrum des Artikels, sondern habe nur "illustrierende Bedeutung" im Rahmen der Berichterstattung über das Skigebiet. Die Verfassungsrichter betonten, dass für Wortberichte ein großzügigerer Maßstab gilt als bei der Veröffentlichung von Fotos. Im Jahr 2004 hatte Caroline von Hannover vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erfolgreich wegen der Veröffentlichung von Fotos in mehreren deutschen Zeitschriften geklagt.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5169 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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