§ 353d Nr. 3 StGB verbietet es, vor der Hauptverhandlung eine Anklageschrift im Wortlaut öffentlich mitzuteilen - mit dem Grundgesetz ist das vereinbar, so das BVerfG in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss. Damit blieb die Verfassungsbeschwerde eines Mannes erfolglos, der eine Anklage gegen ihn selbst auf seiner Homepage veröffentlicht hatte.
Der Beschwerdeführer hatte noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens Teile einer Anklageschrift gegen ihn wegen Betrug und Urkundenfälschung im Internet veröffentlicht. Das brachte ihm eine Verurteilung zu einer Geldstrafe ein. Sowohl Berufung als auch Revision gegen das amtsgerichtliche Urteil blieben erfolglos. Nun bestätigte auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die entsprechende Strafnorm nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Zwar hatte der Mann eine Anklageschrift veröffentlicht, die gegen ihn selbst gerichtet war. § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) schütze aber nicht allein die Rechte des Angeklagten, so die Karlsruher Richter. Es soll auch verhindert werden, dass Verfahrensbeteiligte – insbesondere Laienrichter und Zeugen – durch eine vorzeitige Veröffentlichung der Anklageschrift in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden. Daher sei auch eine Veröffentlichung der Dokumente durch den Angeklagten selbst unter Strafe gestellt. Eine Verletzung der Meinungsfreiheit sei nicht ersichtlich, da sich die Strafvorschrift sich bereits begrifflich nicht auf Elemente des persönlichen Meinens und Dafürhaltens, sondern nur auf Tatsachenbehauptungen erstrecke (Beschl. v. 27.06.2014, Az. 2 BvR 429/12).
Die Sache ist kein Einzelfall. Vergangenes Jahr wurde wegen desselben Tatbestands gegen Rechtsanwalt Gerhard Strate ermittelt, der Gustl Mollath vertritt. Der Strafverteidiger hatte mehrere Dokumente zum Fall Mollath auf seiner Homepage bereitgestellt, darunter den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg. Mittlerweile wurde das Verfahren nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt.
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zu Veröffentlichung von Anklageschriften: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12575 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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