Die Wahl Joachim Gaucks zum Staatsoberhaupt ist nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Richter verwarfen entsprechende Anträge des ehemaligen NPD-Parteivorsitzenden Udo Pastörs gegen das Wahlverfahren einstimmig.
Der frühere Parteivorsitzende der NPD wollte mit seinem Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erreichen, die Wahl von Joachim Gauck zum Bundespräsidenten durch die 15. Bundesversammlung für ungültig erklären und eine Wiederholungswahl anordnen zu lassen. Die Karlsruher Richter verwarfen alle Anträge jedoch einstimmig (Beschl. v. 16.12.2014, Az. 2 BvE 2/12), wie Donnerstag bekannt wurde.
Die Anträge seien bereits teilweise unzulässig, insbesondere weil das Begehren unmittelbar auf eine Rechtsgestaltung, den Ausspruch einer Verpflichtung und eine Feststellung mit gestaltender Wirkung gerichtet sei, was jedoch im Organstreitverfahren unzulässige Ziele seien.
Pastörs fühlte sich zudem in seinen grundgesetzlichen Rechten nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) verletzt, da er im Rahmen der 15. Bundesversammlung am 18. März 2012 mangels Aussprache keine Gelegenheit gehabt habe, diverse von ihm gestellte Anträge mündlich zu begründen. Dies entsprach der Geschäftsordnung, die vorsieht, dass vor der Wahl des Staatsoberhauptes generell keine Aussprache stattfindet, sondern nur schriftliche Anträge eingereicht werden können. Außerdem hatte er einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung eingereicht, wonach er ein solches Rederecht bekommen sollte. Diesen hatte der Bundestagspräsident als Leiter der Versammlung ebenfalls abgelehnt.
Die diesbezüglichen Anträge lehnte das BVerfG jedoch als offensichtlich unbegründet ab. Weder der Beschluss einer entsprechenden Geschäftsordnung noch das Vorgehen des Bundestagspräsidenten seien zu beanstanden. Die Abgabe der Stimmen und ihre Auszählung bedürften eines Rede- und Antragsrechts grundsätzlich nicht.
Das Verfassungsgericht hatte erst im Juni Klagen Pastörs gegen zwei Bundespräsidentenwahlen abgewiesen. Dabei ging es um die Wiederwahl von Horst Köhler 2009 und die Wahl von Christian Wulff 2010. Auch am aktuellen Bundespräsidenten stößt sich die NPD nicht zum ersten Mal: Aus Furcht, dass das Staatsoberhaupt mit seinem Aufruf zum Protest gegen "Spinner", die gegen Asylbewerberheime protestieren, zulasten der NPD in den Bundestagswahlkampf eingreifen könne, hatte die NPD einen Eilantrag gegen Gaucks Äußerungen gestellt. Mit diesem scheiterten sie allerdings ebenso in Karlsruhe. Dies hatte eine Debatte darüber entfacht, wie weit ein Bundespräsident mit seinen Äußerungen gehen könne. Dabei hält der kritikfreudige Gauck auch mit Zweifeln gegenüber der politischen Linken nicht hinter dem Berg: Im Fernsehen bezweifelte er, dass die Linke so weit sei, eine Regierung zu führen.
dpa/age/LTO-Redaktion
Gauck-Wahl verfassungsgemäß: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14306 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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