BVerfG zu Rechte von Großeltern: Oma und Opa vorrangig als Vormund zu prüfen

25.07.2014

Der grundgesetzlich gewährleistete Schutz der Familie schließt auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und ihren Enkeln ein. Soweit eine enge familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind vorrangig in Betracht gezogen werden. Dies entschied das BVerfG in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.

Bei der Auswahl eines Vormundes sind Großeltern wegen ihrer familiären Bindung zu ihrem Enkelkind grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Erst wenn konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass das Kind anderweitig besser aufgehoben ist, dürfen nicht-verwandte Personen zum Vormund bestellt werden, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Einen Anspruch darauf, als Vormund eingesetzt zu werden, hätten Großeltern jedoch nicht. Anders als die Eltern könnten sie sich nicht auf das  Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) berufen. Zwar würden es das Elterngrundrecht sowie das Grundrecht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) in der Praxis regelmäßig nahe legen, Großeltern auf Wunsch der Eltern und des Kindes zum Vormund oder Ergänzungspfleger des Enkels zu bestellen. Für die Großeltern seien diese Grundrechte allerdings lediglich Rechtsreflexe, die keinen eigenen grundrechtlichen Schutz ihrer subjektiven Interessen begründeten (Beschl. v. 24.06.2014, Az. 1 BvR 2926/13).

Die der Entscheidung zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde einer Großmutter blieb im Ergebnis trotzdem erfolglos. Die Frau wollte für ihre beiden Enkeltöchter zum Vormund bestimmt werden, nachdem das Familiengericht der Mutter der Kinder das Sorgerecht entzogen hatte. Während die Großmutter für die ältere Tochter als Vormund bestimmt worden war, war die jüngere Tochter bei einer Pflegefamilie untergekommen. Diese Entscheidung des Familiengerichts sei nachvollziehbar und diene dem Kindeswohl, so die Verfassungsrichter. Die Beschwerdeführerin werde durch diese Entscheidung nicht in ihren Grundrechten verletzt.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zu Rechte von Großeltern: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12678 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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