Die Beschwerdekammer des BVerfG hat einer Frau eine Entschädigung von 3.000 Euro zugesprochen. Sie wartete beinahe fünfeinhalb Jahre darauf, dass eine Kammer über ihre Verfassungsbeschwerde entschied.
Mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss rügte die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) die unangemessene Dauer des Verfahrens einer Verfassungsbeschwerde und sprach der Betroffenen eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3.000 Euro zu, da sie über fünf Jahre auf eine Entscheidung hatte warten müssen (Beschl. v. 20.08.2015, Az. 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14).
Die Frau hatte die Beschwerde im März 2009 eingereicht, doch erst im September 2014 wurde über sie entschieden. In der Sache ging es darum, dass sie sich bei ihren Gehaltszahlungen schlechter gestellt sah als ihre männlichen Kollegen. Nachdem sie vor den Arbeitsgerichten mit Ihrer Klage auf Auszahlung der Differenz gescheitert war, hatte sie sich ans BVerfG gewandt.
Auslöser der langen Verfahrensdauer waren Unklarheiten über die Zuständigkeiten beim Gericht. Gleich zwei Senate betrachteten sich als zuständig. Der Erste Senat, da es um Arbeitsrecht ging, der Zweite Senat, da es auch um die Auslegung und Anwendung von Europarecht ging. In der Folge blieb das Verfahren zunächst eineinhalb Jahre liegen. Nach Änderung der Geschäftsverteilung verzögerte sich die Abgabe an den zuständigen Richter dann erneut um ein Jahr und zehn Monate.
Dies sei ein außergewöhnlicher Verfahrensverlauf, der Frau stehe daher eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zu, entschied nun die Beschwerdekammer des BVerfG. Gleichzeitig stellte die Kammer jedoch klar, dass die Gesamtdauer des Verfahrens "nicht ohne Weiteres unangemessen" gewesen sei. Denn zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsrechtsprechung bestehe ein erheblicher Spielraum bei der Entscheidung darüber, welches Verfahren aufgrund welcher Maßstäbe als vordringlich einzuschätzen ist. Grundsätzlich könne es daher auch zu erheblichen Verzögerungen kommen. Die Zuständigkeiten hätten jedoch wesentlich früher geklärt werden müssen. Insgesamt habe das Verfahren 30 Monate zu lang gedauert.
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG spricht Entschädigung zu: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16804 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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