"FCK CPS": auch unter Verzicht auf Vokale bleibt diese Botschaft recht eindeutig. Eine strafbare Beleidigung liegt darin aber nicht, so das BVerfG in einer nun bekannt gewordenen Entscheidung. Die Personengruppe "Polizisten" sei nicht hinreichend überschau- und abgrenzbar, die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit daher nicht überschritten.
Die Bedeutung, die hinter "FCK CPS" steht, erschließt sich dem Betrachter wohl recht schnell: Fügt man ein "U" und ein "O" hinzu, wird daraus "FUCK COPS". Das wollten sich die vermeintlich betroffenen Polizeibeamten nicht sagen lassen und zeigten eine junge Dame, die einen Anstecker mit besagter Aufschrift im öffentlichen Raum getragen hatte, wegen Beleidigung an. Das Amtsgericht (AG) Bückeburg verurteilte die Beschwerdeführerin daraufhin zu 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit und fand sich hierin vom Oberlandesgricht (OLG) Celle bestätigt.
Anders als die Vorinstanzen erkannte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem am Dienstag veröffentlichten Beschluss im Tragen des Stickers keine strafbare Kundgabe der Missachtung, die das soziale Ansehen der im Amt Betroffenen schmälern sollte (Beschl. v.26.02.2015, Az.: 1 BvR 1036/14).
Zwar sahen die Bundesrichter in dem Spruch eine "allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht", sie kritisierten jedoch die Auslegung des betroffenen Paragraphen zur Beleidung, § 185 des Strafgesetzbuches (StGB), durch das AG Bückeburg in Bezug auf die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Meinungsfreiheit.
Einzelne Mitglieder des Kollektivs nicht persönlich betroffen
Demnach sei die personalisierende Zuordnung entscheidend: Wenn eine herabsetzende Äußerung keine bestimmten Personen benenne und sich auch nicht erkennbar auf bestimmte Personen beziehe, könne dies nur unter strengen Voraussetzungen einen Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs darstellen. Laut den Richtern sei es verfassungsrechtlich jedoch nicht zulässig, "eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet".
Nicht ausreichend sei dabei, dass die örtlichen Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizisten seien. Das bloße Aufeinandertreffen der den Aufkleber tragenden Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten führe noch nicht zu einer personalisierenden Zuordnung des Aufkleber-Aussagegehalts zu den konkreten Polizisten. Dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Aufkleber im öffentlichen Raum aufgehalten habe, sei hierfür ebensowenig ausreichend.
Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das AG Bückeburg zurückverwiesen.
avp/LTO-Redaktion
BVerfG zu Kollektivbeleidigungen: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15372 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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