BVerfG lehnt einstweilige Verfügung ab: Kein Eilrechtsschutz gegen das Bestellerprinzip

27.05.2015

Das Bestellerprinzip bei Maklerprovisionen wird wie geplant Anfang Juni in Kraft treten. Das BVerfG lehnte einen entsprechenden einstweilen Rechtsschutzantrag zweier Immobilienmakler ab. Ihre wirtschaftliche Existenz sei nicht gefährdet.

Eine zentrale Neuerung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes, welches zum 1. Juni 2015 in Kraft treten wird, ist die Einführung des sogenannten "Bestellerprinzips", wonach derjenige den Makler bezahlen muss, der ihn bestellt hat. Anderslautende Vereinbarungen sind unwirksam und können sogar mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Damit soll der bislang gängigen Praxis, dass der Vermieter den Makler beauftragt, die Kosten aber auf den strukturell schwächeren Mieter abgewälzt werden, ein Ende gesetzt werden.

Gegen diesen Eingriff in die Vertragsfreiheit haben zwei Immobilienmakler eine – noch offene – Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1015/15) sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der mit nun veröffentlichtem Beschluss abgelehnt wurde (v. 13.05.2015, Az. 1 BvQ 9/15). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) räumt zwar ein, dass die Verfassungsbeschwerde weder "von vorneherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet" sei, lehnt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aber gleichwohl ab.

Dafür kommt es nicht darauf an, wie in der Hauptsache zu entscheiden sein wird (was ja gerade noch nicht feststeht), sondern auf eine Gegenüberstellung der Folgen, falls der einstweilige Rechtsschutz versagt wird, die Klage jedoch in der Hauptsache erfolgreich ist, bzw. umgekehrt, falls der einstweilige Rechtsschutz gewährt wird, die Klage jedoch in der Hauptsache scheitert. Da die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes einen besonders schweren Eingriff darstellt, kommt sie nur dann in Betracht, wenn die negativen Folgen einer zu Unrecht verweigerten Aussetzung diejenigen einer zu Unrecht erteilten deutlich überwiegen.

Nur geringe Umsatzrückgänge dargelegt, keine Existenzbedrohung für Makler

Hierzu sei aber nichts vorgetragen. Die Antragsteller hätten in ihrem – offenbar sehr schwach begründeten – Antrag lediglich jene Umsatzrückgänge genannt, die auch der Gesetzentwurf selbst prognostiziert, namentlich etwa 310 Millionen Euro. Da das gesamte Maklergewerbe in Deutschland 2012 rund 17,1 Milliarden Euro bzw. 451.000 Euro pro Unternehmen umgesetzt hätte, seien die zu befürchtenden Umsatzrückgänge von etwa 8.200 Euro pro Unternehmen nicht existenzbedrohend.
Auch für die Antragsteller im Speziellen sei nichts anderes dargelegt als für die Branche im Allgemeinen. Bereits offensichtlich unzulässig sei zudem der – ebenfalls gestellte – Antrag eines Mieters, dem es schließlich auch in Zukunft gestattet bleibe, Makler selbst zu beauftragen und diese sodann zu bezahlen.

Der Beschluss enthält keine speziellen Ausführungen zu dem gesetzlichen Erfordernis, dass eine Wohnung gerade im Auftrag des Mieters ermittelt worden sein muss. Dies bedeutet nicht nur, dass der Mieter den Makler beauftragt haben muss, sondern, dass die Wohnung nicht bereits zuvor im Bestand des Maklers gewesen sein darf. Die Regelung, die einer Unterwanderung des Bestellerprinzips vorbeugen soll, stellt den häufigsten Kritikpunkt seitens der Maklerbranche dar, und dürfte in der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung eine zentrale Rolle spielen.

cvl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG lehnt einstweilige Verfügung ab: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15658 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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