Besorgnis der Befangenheit beim Kopftuch-Verbot: Entscheidung ohne BVerfG-Vizepräsident Kirchhof

13.03.2014

BVerfG-Vizepräsident Kirchhof wird nicht an den Entscheidungen im Rechtsstreit um das Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen mitwirken. Die Zweifel der Beschwerdeführerinnen an der Unvoreingenommenheit des Richters seien begründet, teilte das BVerfG am Donnerstag mit.

Kirchhof hat für Baden-Württemberg ein Gesetz zum Kopftuch-Verbot entworfen, das dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber als Vorbild diente.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen arbeitsgerichtliche Entscheidungen über Abmahnungen und eine Kündigung, die das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber ausgesprochen hat. Grund dafür war die Weigerung einer Lehrerin und einer Sozialpädagogin, im Dienst ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch bzw. eine als Ersatz hierfür getragene Wollmütze abzulegen.

Die Zweifel der Musliminnen an der Unvoreingenommenheit Kirchhofs hielt der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für gerechtfertigt. Kirchhof komme nämlich eine Art Urheberschaft für das zu beurteilende Rechtskonzept zu (Beschl. v. 26.02.2014, Az. 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10).

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Besorgnis der Befangenheit beim Kopftuch-Verbot: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11321 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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