BVerfG zur Beachtung von Rabattverträgen: Apotheker müssen das günstigste Medikament herausgeben

27.05.2014

Das BSG hatte im Juli 2013 das Regressverfahren der Krankenkassen gegen Apotheker abgenickt. Machen letztere bei der Abgabe von Medikamenten Fehler, müssen die Kassen nichts zahlen. Jetzt hat das BVerfG über die Zulässigkeit zweier Verfassungsbeschwerden gegen das BSG-Urteil entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfassungsbeschwerden von Apothekern gegen die sogenannte "Retaxation auf Null" nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte dieses Regressverfahren der Krankenkassen gegen Apotheker im letzten Jahr bestätigt. Aus der Beschwerde gegen dieses Urteil sei nicht deutlich geworden, warum die Apotheker hierdurch in ihren Grundrechten - insbesondere ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit - verletzt werden sollten, entschied Karlsruhe (Besch. v. 07.05.2014, Az. 1 BvR 3571/13, 3572/13).

Den Apothekern ist die sogenannte "aut-idem-Regelung" ein Dorn im Auge. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel lediglich unter dieser Bezeichnung, hat der Apotheker das Medikament herauszugeben, für das eine Rabattvereinbarung mit der gesetzlichen Krankenkasse besteht, also das günstigste. Näheres regelt § 129 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V). Hält der Apotheker sich nicht daran, muss er mit Regressforderungen der Krankenkassen rechnen bzw. erhält keine Zuzahlungen (Retaxation auf Null).

Eingriff in Grundrechte nicht ersichtlich

Den beiden klagenden Apothekern passierte genau das: Im Oktober 2007 hatten sie an Versicherte andere Arzneimittel abgegeben als von der Krankenkasse gewünscht. Daher vergütete diese den jeweils abgerechneten Betrag in Höhe von 17,49 Euro bzw. 47,08 Euro nicht.

Die Klagen hiergegen blieben erfolglos. Das BSG hatte letztinstanzlich entschieden, dass die Apotheker ihre öffentlich-rechtliche Leistungspflicht, welche das Gesetz in § 129 SGB V vorschreibt, nicht erfüllt hätten. Damit sei eine Vergütung für die Abgabe der Arzneimittel ausgeschlossen.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des BSG nicht zur Entscheidung an. Die vom BSG vorgenommene Auslegung des SGB V bewege sich im Rahmen herkömmlicher Rechtsfindung. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass die Richter in Kassel bei ihrer Entscheidung unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit eingegriffen hätten.

Apotheker haben es selbst in der Hand

Wie es von Seiten des BVerfG heisst, hätten die Apotheker einen Grundrechtsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Die Retaxation auf Null sei auch verhältnismäßig .Sie diene der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenkassen- Mildere und differenziertere Mittel kämen nicht in Betracht. Den Apothekern in solchen Fällen wenigstens den Vergütungsanspruch für das Rabattvertragsmedikament zu gewähren ("Sowiesokosten"), wäre nicht in gleicher Weise geeignet. Apotheker hätten sich an das Wirtschaftlichkeitsgebot zu halten. Hierzu seien sie eher bereit, wenn ihnen andernfalls jegliche Vergütung verwehrt bleibe, so das Gericht.

Schließen hätten die Apotheker es selbst in der Hand, ihre Vergütungsansprüche zu verdienen. Das spreche entscheidend dagegen, die angefochtenen Regelungen für unzumutbar zu halten, befanden die Karlsruher Richter.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zur Beachtung von Rabattverträgen: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12103 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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