Ob die Ermittlungsakten im Zivilverfahren verwendet werden dürfen, muss das Gericht anschließend selbst prüfen. Die Staatsanwaltschaft muss dies nicht tun. Damit nahm das BVerfG Verfassungsbeschwerden mehrerer Unternehmen des europäischen Aufzugskartell nicht zur Entscheidung an, wie es am Donnerstag mitteilte.
Nachdem ein Verstoß gegen europäische Wettbewerbsregeln rechtskräftig festgestellt worden war, hatten mehrere Bauunternehmer die Aufzughersteller beim Landgericht (LG) Berlin auf Ersatz des kartellbedingten Schadens verklagt. In dem Verfahren zog das Gericht die Akten der Düsseldorfer Ermittlungsbehörde heran. Gegen diese Akteneinsicht wehrten sich die Beklagten gerichtlich, weil sie um den Schutz ihrer Betriebsgeheimnisse fürchteten.
Die Aufzughersteller blieben damit sowohl vor den Instanzgerichten als auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erfolglos. Die Staatsanwaltschaft habe das Anliegen des LG Berlin nicht näher prüfen müssen, als dies geschehen sei. Es sei Sache des Gerichts nach Erhalt der Akten zu prüfen, ob Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen einer Einbeziehung der Akten in den Prozess entgegenstehe. Das BVerfG verwies dafür auf § 477 Abs. 4 S. 1 Strafprozessordnung (StPO). Die Staatsanwaltschaft müsse nur abstrakt prüfen, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers der Akten liege.
Die Verfassungsbeschwerden wurden damit nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 06.03.2014, Az. 1 BvR 3541, 3543, 3600/13).
una/LTO-Redaktion
Aufzugskartell scheitert vor BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11546 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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