Grundstückseigentümer, die freiwillig an einer Baulandumlegung teilnehmen, müssen für hierdurch erworbene Grundstücke Steuern zahlen. Ist das Verfahren dagegen amtlich angeordnet, entfällt die Steuerpflicht. Das BVerfG hat diese Differenzierung nun für rechtmäßig erklärt.
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass nur solche Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind, die auf einem amtlichen Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff Baugesetzbuch (BauGB) beruhen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat damit die steuerliche Trennung zwischen amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung für verfassungsgemäß erklärt (Beschl. v. 24.03.2015, Az. 1 BvR 2880/11).
Soll der Zuschnitt von Grundstücken in einer Gemeinde neu geordnet werden, bietet sich die sogenannte Baulandumlegung in einem hoheitlichen Verfahren nach §§ 45 ff BauGB an. Ordnet eine Gemeinde dieses an, nehmen Grundstückseigentümer nicht freiwillig hieran teil. In diesen Fällen sieht das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) in § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 b eine Steuerbefreiung vor.
Die Baulandumlegung kann jedoch auch mit freiwilliger Beteiligung der Grundstückseigentümer vollzogen werden. Dafür müssen diese bereit und in der Lage, die Grundstückneuordnung durch vertragliche Lösungen herbeizuführen. Eine steuerliche Befreiung kennt das Gesetz hier nicht.
Der freie Wille macht den Unterschied
Daher zogen mehrere Grundstückseigentümer nach Karlsruhe, weil sie im Zuge einer freiwilligen Baulandumlegung für die erworbenen Grundstücke Gewerbesteuern abführen sollten. Ihre Einsprüche und Klagen blieben ohne Erfolg. So nun auch ihre Verfassungsbeschwerde.
Denn die Richter sehen in der steuerlichen Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Ungleichbehandlung von freiwilliger und amtlicher Umlegung sei innerhalb der Gleichheitsprüfung nicht an einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen. Denn die Teilnahme an einer vertraglichen Umlegung sei für den Steuerschuldner freiwillig und damit "verfügbar", so das BVerfG.
Hingegen schränke die amtliche Umlegung die Verfügungsfreiheit des Eigentümers ein. Es handele sich hierbei um ein förmliches und zwangsweises Grundstücktauschverfahren nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen. Zwar sei die Zielrichtung beider Umlegungsarten vergleichbar, ihre Verfahrensunterschiede seien jedoch von einem solchen Gewicht, dass der Gesetzgeber sie im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbssteuer als Verkehrssteuer unterschiedlich behandeln dürfe.
una/LTO-Redaktion
BVerfG zu freiwilliger Baulandumlegung: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15408 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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