Echte Rückwirkung, unechte Rückwirkung? Das BVerfG hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss noch einmal geklärt, was geht und was nicht. Danach kann auch eine bloß klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich unzulässig sein.
Eine klarstellende Feststellung durch den Gesetzgeber ist dann eine unzulässige echte Rückwirkung, wenn mit dem Gesetz eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen wird.
Damit erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbots für verfassungswidrig (Beschl. v. 17.12.2013, Az. 1 BvL 5/08), soweit eine rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 angeordnet wird.
Die Karlsruher Richter präzisierten in dem Beschluss den Unterschied zwischen echter und unechter Rückwirkung. Erstere ist grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar. Die unechte Rückwirkung hingegen ist grundsätzlich zulässig. Eine Rechtsnorm entfaltet dann echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift.
Geklagt hatte vor dem Finanzgericht (FG) Münster eine Bank. Das Gericht hatte das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung aus Karlsruhe einzuholen.
age/LTO-Redaktion
BVerfG zum Rückwirkungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11110 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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