BVerfG bestätigt Umgangsverbot für Vater: Ein Brief pro Monat muss genügen

20.05.2015

Ein Vater darf seinem elfjährigen Sohn nur einen Brief pro Monat schicken. Diese Anordnung des OLG Frankfurt hat das BVerfG bestätigt. Nicht zuletzt, weil das Kind selbst keinen Umgang mit seinem Vater wünscht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Vaters, der damit gegen einen gerichtlich angeordneten befristeten Umgangsausschluss angekämpft hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Richter in Karlsruhe hielten es für rechtens, dass der Mann seinem elfjährigen Sohn nur einmal im Monat einen Brief schicken und ihn im Übrigen nicht sehen darf (Beschl. v. 25.04.2015, Az. 1 BvR 3326/14).

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte dies im September 2014 beschlossen. Dem war ein jahrelanger Rechtstreit, der bereits 2005 begonnen hatte, vorausgegangen. 2010 hatte das OLG entschieden, dass dem Vater Umgangskontakte zu ermöglichen seien, die durch einen Umgangspfleger begleitet werden sollten. Diese fanden jedoch größtenteils nicht statt.

Weil sich zudem kein Umgangspfleger finden ließ, leitete das Amtsgericht (AG) Frankfurt im Februar 2011 von Amts wegen ein Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht ein. Dieses fand sein Ende mit dem nun angegriffenen Beschluss des OLG. Danach darf der Mann nur einmal im Monat einen Brief an seinen Sohn schicken. Dieser Umgangsausschluss gilt, bis das Kind 13 Jahre alt ist.

Das BVerfG sah hierdurch Grundrechte des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt. Denn das OLG habe den Umgangsausschluss nachvollziehbar begründet, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Maßgeblich sei der Wille des Kindes gewesen, welches ausdrücklich den Wunsch geäußert habe, keinen Kontakt mit dem Vater zu haben. Das OLG habe auch berücksichtigen dürfen, dass die Mutter aufgrund der schwierigen familiären Situation ein positives Vaterbild nicht vermitteln könne und dem Vater das Gespür für die Bedürfnisse seines Sohnes fehle.

Die Karlsruher Richter hielten den Umgangsausschluss auch für verhältnismäßig. Dem Mann sei es schließlich nicht verwehrt, dem Kind sein fortwährendes Interesse an ihm zu zeigen und dessen Neugier zu wecken, heißt es. Mit der Auflage, einen Brief pro Monat zu schreiben, hielten die Richter dies für möglich. Auch die Dauer des Umgangsausschlusses sei nicht zu beanstanden. Es sei nach Ablauf der zweijährigen Frist durchaus möglich, dass das dann dreizehnjährige Kind ein eigenständiges Interesse am Vater entwickeln könne. Es bestehe bis dahin außerdem jederzeit die Möglichkeit, eine erneute gerichtliche Prüfung herbeizuführen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG bestätigt Umgangsverbot für Vater: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15590 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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