Nach einem am Mittwoch bekannt gewordenem Urteil des BVerfG vom Oktober 2010 sind auch getrennt lebende Eltern bei der Haftung für ihre Kinder grundsätzlich privilegiert. Voraussetzung ist jedoch, dass sie tatsächlich Verantwortung für ihr Kind übernehmen und häufigen Umgang mit ihm haben.
Hintergrund der Entscheidung ist die Regelung des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X. Danach gilt für Eltern ein Haftungsprivileg. Wenn ihr Kind durch ihr Versäumnis verletzt wird, müssen Eltern nicht dafür haften - solange sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Die Richter des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mussten nun klären, ob diese Regelung auch für das Elternteil gilt, bei dem das Kind nicht lebt.
Dies sei grundsätzlich der Fall. § 166 Abs. 6 S. 1 SGB X sei dahingehend auszulegen, "dass eine haftungsprivilegierende häusliche Gemeinschaft auch zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil entsteht, der zwar getrennt lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Rahmen nachkommt und regelmäßig sowie längeren Umgang mit dem Kind pflegt, so dass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist" (Beschl. v. 12.10.2010, Az. 1 BvL 14/09).
Im konkreten Fall war der einige Minuten unbeaufsichtigte Sohn während des Aufenthaltes bei seinem Vater in eine Regentonne gefallen. Seitdem ist das Kind schwerstbehindert. Der Sozialversicherungsträger hatte den Mann verklagt, weil er grob fahrlässig gehandelt habe und deshalb zur Pflege seines Kindes beitragen müsse. Die Richter verwiesen den Fall zurück an das zuständige Landgericht. Es müsse zunächst geklärt werden, ob der Vater grob fahrlässig handelte.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1904 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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