BVerfG zu Zwangsbehandlung von Straftätern in NRW: Zweifel am Gesetz, Rüffel ans Gericht

29.03.2016

Das BVerfG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Maßregelvollzugsgesetzes in NRW, eine Entscheidung in der Sache konnte das Gericht aber nicht treffen. Die hätte das LG Düsseldorf bereits fällen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandet die Regelungen zur Zwangsbehandlung psychisch kranker Straftäter in Nordrhein-Westfalen. An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift im Maßregelvollzugsgesetz des Landes (MRVG NRW) bestünden Zweifel, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss der Karlsruher Richter (Beschl. v. 24.02.2016, Az. 2 BvR 2427/14).

Das MRVG NRW erlaubt eine Behandlung ohne ausdrückliche Einwilligung, wenn Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die eigene Gesundheit oder die Anderer besteht. Die Verfassungsklage eines Betroffenen wiesen die Richter zwar aus formalen Gründen als unzulässig ab, weshalb eine Entscheidung in der Sache nicht möglich sei. Die Kammer gab aber einen Rüffel an das Landgericht (LG) Düsseldorf, das mit dem Fall zuerst zu tun hatte.

Es sei die Aufgabe der Fachgerichte, die Vereinbarkeit von landesrechtlichen Regelungen mit dem Grundgesetz zu prüfen. Dies habe das LG aber eben nicht getan. Da das BVerfG die Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung bereits geklärt hat, könne von den Fachgerichten erwartet werden, diese Entscheidung in Fällen der Zwangsbehandlung auch im Auge zu behalten.

Das höchste deutsche Gericht hatte 2011 vorgegeben, dass Straftäter in der Psychiatrie nur als letztes Mittel und unter strengen Voraussetzungen zwangsbehandelt werden dürfen. Maßnahmen wie etwa das Spritzen von Medikamenten gegen den Willen des Patienten griffen in schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Damals ging es um einen Fall in Rheinland-Pfalz, später wurden auch Regelungen aus Baden-Württemberg und Sachsen beanstandet.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zu Zwangsbehandlung von Straftätern in NRW: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18910 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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